Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Dez. 2025

  • § 18 EStG - Verluste aus einer nach Eintritt in den Ruhestand aufgenommenen selbstständigen Rechtsan-waltstätigkeit als Liebhaberei

    Zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Eintritt in den Ruhestand aufgenommenen Tätigkeit als Rechtsanwalt.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um einen ehemaligen Ministerialbeamten, der nach dem Eintritt in den Ruhestand im Alter von 65 Jahren eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen hatte.

    In den folgenden 15 Jahren erzielte er nur in zwei Jahren Ge-winne, im Übrigen jedoch erhebliche Verluste.

    Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Verluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht an.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG Berlin-Brandenburg die Klage ab.

    Entscheidung
    Das FG entschied, dass das Finanzamt aufgrund der nach-folgend festgestellten Umstände die Einkünfteerzielungsabsicht zu Recht verneint hatte:

    - Der Steuerpflichtige hatte keine erfolgversprechenden Maß-nahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs ergriffen, etwa durch eine deutliche Erhöhung der Betriebseinnahmen infolge der Übernahme einer größeren Zahl von Mandaten oder durch die Ausweitung auf andere als die bislang angebotenen Rechtsgebiete.

    - Die selbstständige Tätigkeit wurde nicht hauptberuflich und nicht in gesondert angemieteten Räumlichkeiten, sondern regel-mäßig in den vom Rechtsanwalt selbst bewohnten Wohnungen ausgeübt.

    - Es wurde kein Personal beschäftigt.

    - Die Verluste aus der Anwaltstätigkeit konnten mit anderen Einkünften (Pension, Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte) verrechnet werden und dienten damit der Steuerersparnis.

    - Für den Steuerpflichtigen stand nicht das Streben nach einem Totalgewinn im Vordergrund, sondern persönliche Motive für die Führung bzw. Fortführung des Unternehmens, insbesondere das Bedürfnis, nach der Pensionierung weiterhin einer anspruchs-vollen und anerkannten Tätigkeit nachzugehen.

    - Angesichts seines fortgeschrittenen Alters (82 Jahre) war da-von auszugehen, dass er seine anwaltliche Tätigkeit nicht mehr über einen längeren Zeitraum würde ausüben können und die aufgelaufenen Verluste nicht mehr durch Gewinne ausgleichen würde.

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