Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Dez. 2020

  • § 19 EStG - Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von Sachzu-wendungen

    Erhält der Arbeitnehmer Sachzuwendungen durch den Arbeit-geber, so sind bei der Bewertung dieser Sachbezüge (gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG) eventuelle Aufwendungen des Arbeitgebers für Eventagenturen nicht zu berücksichtigen.

    Dagegen sind die Aufwendungen bei der Ermittlung der Bemes-sungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer („Nicht-Ar-beitnehmer-Lohnversteuerung“) einzubeziehen.

    Sachverhalt
    Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Steuer-pflichtigen und der T-GmbH organisierte diese während der Wochenenden für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer soge-nannte „Business Veranstaltungen“.

    Dabei hatten die Teilnehmer u. a. Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten.

    Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Steuer-pflichtigen und der T-GmbH übernahm diese als sogenannte „Lead-Agentur“ im Rahmen einer Gesamtbetreuung verschie-dene organisatorische Tätigkeiten für die Steuerpflichtige.

    Die Steuerpflichtige zahlte an die T-GmbH im Streitzeitraum für deren Leistungen 71.400 EUR einschließlich Umsatzsteuer.

    Sie berücksichtigte diese Zahlung aber nicht im Rahmen ihrer Lohnsteuer-Anmeldungen als Arbeitslohn oder als Zuwendung gemäß § 37b EStG.

    Entscheidung
    Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Eventagentur bei der Bewertung der Sachzuwendungen an die Arbeitnehmer gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nicht zu berücksichtigen sind.

    Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG sind die Aufwen-dungen dagegen einzubeziehen.

    Sachzuwendung
    Die Bewertung der geldwerten Vorteile, die die Steuerpflichtige ihren Arbeitnehmern durch die kostenlose Teilnahme an den „Business Veranstaltungen“ im Rahmen der Wochenenden und an den Veranstaltungen des Fanklubs zuwandte, richtet sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

    Bei der Ableitung des üblichen Endpreises anhand der Kosten des Arbeitgebers handelt es sich um eine Schätzung des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteils.

    Es ist deshalb konsequent, bei der Schätzung des Werts dieses Vorteils nur solche Kosten einzubeziehen, die geeignet sind, eine objektive Bereicherung der Arbeitnehmer zu bewirken.

    Im Streitfall hatte das FG in Bezug auf die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Eventmanager eine Bereicherung der Arbeitnehmer zu Unrecht bejaht.

    Denn die Arbeitnehmer hatten durch die Einschaltung der Eventmanager keinen Vorteil erlangt.

    Zwar mögen die Eventmanager für eine professionelle Aus-richtung der jeweiligen Veranstaltungen gesorgt haben.

    Dies führt als solches aber noch nicht zu einem geldwerten Vorteil, der über die kostenlose Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen hinausgeht.

    Nicht-Arbeitnehmer-Lohnversteuerung
    Die obigen Grundsätze zur Bewertung einer Sachzuwendung an einen Arbeitnehmer (nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, „Arbeitnehmer-Lohnversteuerung“) können nach Ansicht des BFH nicht auf die Bewertung einer Zuwendung an Kunden (nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG, „Kunden-Lohnversteuerung“) übertragen werden.

    Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Bezug auf die Zuwendungen an die Kunden der Steuer-pflichtigen aus der kostenlosen Teilnahme an den „Business Veranstaltungen“ während der Wochenenden vor.

    In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen.

    Soweit die Aufwendungen Teil einer Gesamtleistung sind, ist der auf die jeweilige Zuwendung entfallende Anteil an diesen Aufwendungen anzusetzen, der gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.

    Darüber hinaus besteht gemäß § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.

    Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bemisst sich die pauschale Einkommensteuer nach den „Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer“.

    Einschränkungen oder Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor.

    Es kommt hiernach für die Einbeziehung einer Aufwendung des Steuerpflichtigen in die Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG insbesondere nicht darauf an, ob die betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde.

    Die Erwägungen, die den BFH bei der Bewertung einer Sachzu-wendung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu veranlasst haben, die Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung nicht in die Bewertung des Sachbezugs einzubeziehen, sind auf die Bewertung einer Zuwendung nach § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG somit nicht übertragbar.

    Im Streitfall hatte das FG die streitigen Aufwendungen der Steuerpflichtigen für das Eventmanagement der T-GmbH ein-schließlich Umsatzsteuer im Ergebnis zu Recht in die Bemes-sungsgrundlage des § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG einbezogen.

    Die Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen getragen.

    Sie waren den steuerbaren Sachzuwendungen zugunsten der an den „Business Veranstaltungen“ während der Wochenenden teilnehmenden Kunden der Steuerpflichtigen zudem direkt zu-rechenbar.

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