Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Außergewöhnliche Belastung - Dez. 2019

  • Erneute Rolle rückwärts bei der Haushaltsersparnis

    Lebt ein Steuerzahler krankheits- oder pflegebedingt in einem Pflegeheim und es besteht kein eigener Haushalt mehr, zieht das Finanzamt bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung eine Haushaltsersparnis ab.

    Bei Ehegatten sorgt ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2017 für erhebliche Irritationen.

    Ein interner Leitfaden aus der Finanzverwaltung macht jedoch Hoffnung, dass sich diese Irritationen zumindest teilweise zugunsten von Ehegatten aufgelöst haben.

    Grundsätze zur Haushaltsersparnis
    Beantragt ein Steuerzahler, der krankheits- oder pflegebedingt in einem Alten- oder Pflegeheim lebt, für seine selbst ge-tragenen Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG, sind die Aufwendungen um eine Haushalts-ersparnis zu kürzen.

    Schließlich spart sich der Steuerzahler durch den Heimaufent-halt die üblichen Lebenshaltungskosten.

    Die Haushaltsersparnis entspricht jedes Jahr dem Grundfrei-betrag für Ledige.
    In den Jahren 2018 bis 2020 zieht das Finanzamt je nach der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim folgende Haushaltserspar-nis ab:

    Haushaltsersparnis
    Jahr jährlich monatlich täglich
    2018 9.000 EUR 750 EUR 25,00 EUR
    2019 9.168 EUR 764 EUR 25,47 EUR
    2020 f. Antrag auf
    LSt-Ermäßigung
    9.408 EUR 784 EUR 26,13 EUR

    Nur wenn der Haushalt noch existiert, weil ein Steuerzahler nach kurzem Heimaufenthalt wieder in seinen Haushalt zurück-kehren möchte, wird auf den Abzug der Haushaltsersparnis verzichtet.

    Kurioses Urteil sorgt für Irritationen
    Im Jahr 2017 musste sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob die Haushaltsersparnis zweimal zum Abzug kommt, wenn bei Eheleuten beide Ehepartner krankheits- oder pflegebedingt im Pflegeheim leben.

    Wurde der bisherige Haushalt der beiden aufgegeben, bejahte der BFH diesen Doppelabzug der Haushaltsersparnis (BFH 4.10. 17, VI R 22/16).

    Ein kurioses Urteil.
    Denn die doppelte Haushaltsersparnis (z. B. 2019 in Höhe von 18.336 EUR) liegt oftmals deutlich über den tatsächlichen Lebenshaltungskosten im bisherigen Privathaushalt und sogar teilweise über den Renteneinnahmen der Eheleute.

    Die fiskalisch eingestellten Finanzbeamten haben aus diesem Urteil geschlossen, dass die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Haushaltsersparnis für Ehegatten obsolet ist.

    Das heißt, zieht nur ein Ehegatte ins Heim und der andere Ehegatte bleibt im Privathaushalt, wird trotz des noch bestehenden Haushalts bei Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung eine Haushaltsersparnis abgezogen.

    Begründung:
    Nach dem BFH-Urteil vom 4.10.2017 ist die Haushaltsersparnis pro „übersiedelter“ Person abzuziehen.

    Das steht zumindest schwarz auf weiß in einem internen Leit-faden der Finanzverwaltung ‒ Stand März 2018.

    Doch in der Neuauflage dieses internen Leitfadens zu Pflege- und Heimkosten ‒ Stand September 2019 ‒ hat die Finanzver-waltung erneut eine Rolle rückwärts gemacht.

    Dort heißt es nun wieder:
    Verbleibt bei Ehegatten ein Partner in der Wohnung oder im Haus, ist keine Haushaltsersparnis für den „übergesiedelten“ Partner abzuziehen, da der Haushalt weiter besteht.

    PRAXISTIPP
    Werden für verheiratete Mandanten, bei denen ein Partner im Heim und der andere noch zu Hause lebt, außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, ist eine kritische Bescheid-prüfung unerlässlich.

    Wird eine Haushaltsersparnis abgezogen, sollte Einspruch ein-gelegt werden.

    Vielleicht ist der Sachbearbeiter bei Beurteilung des Sachver-halts noch auf dem Stand März 2018 unterwegs und kennt diese neue Passage ‒ Stand September 2019 ‒ noch nicht.

    Sollte er sich nicht überzeugen lassen, hilft nur der Weg direkt an die übergeordnete Behörde.

    Dort wird man diese Neuentwicklung sicherlich kennen.

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