Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Dezember 2016

  • § 10 EStG - Ehescheidung und die Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsanspruchs

    Eine von einem Steuerpflichtigen an seine geschiedene Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungs-ausgleichs ist als Sonderausgabe abziehbar.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige – ein Apotheker – stritt mit dem FA über die Abzugsfähigkeit von Versorgungsausgleichszahlungen an die geschiedene Ehefrau.

    Die Ehe des Steuerpflichtigen wurde 2009 geschieden.

    In 2011 schloss der Steuerpflichtige mit seiner Exfrau einen Vergleich zur Abwendung des Versorgungsausgleichs u. a. mit folgendem Inhalt:

    Inhalt des Vergleichs
    1. Der Antragsteller zahlt der Antragsgegnerin zur Abfindung eines Versorgungsausgleichs einen Betrag von 14.000 EUR.

    2. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind sich darüber einig, dass unter Berücksichtigung der beiderseits in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll.

    In seiner Einkommensteuererklärung 2011 beantragte der Steuerpflichtige die Berücksichtigung des an seine Exfrau gezahlten Betrags in Höhe von 14.000 EUR als außerge-wöhnliche Belastung.

    Nachdem dies abgelehnt wurde, machte er im Einspruchs-verfahren den Abzug als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG geltend.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verneinte das FG einen Abzug als vorweggenommene Werbungskosten.

    Das Gericht begründet dieses Urteil folgendermaßen:

    Mit der Zahlung erwirbt der Berechtigte einen Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung, nach Erreichen der Altersgrenze versorgt zu werden.

    Dieser Anspruch stellt bei ihm einen Vermögenswert in Form der Anschaffung einer Rentenanwartschaft dar, die sich auf der Vermögensebene abspielt und nicht zu Werbungskosten führt.

    Allerdings ist die Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG abziehbar, da die Zahlung weder zu den Werbungskosten gehört, noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln ist.

    Das ist der Fall, da nach der in dem Streitjahr geltenden Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG zu den abzugsfähigen Sonderausgaben Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs zählen, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichsverpflichteten Person der Besteuerung unterliegen.

    Vorausgesetzt ist, dass die ausgleichsberechtigte Person unbe-schränkt einkommensteuerpflichtig ist.

    Die Zahlungen sind beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern.

© 2016 - IWW Institut