Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Körperschaftsteuer - Dezember 2015

  • VGA bei Überlassung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

    Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus, kann dies eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) begründen.
    Fraglich ist, ob für den Fremdvergleichsmaßstab auf die orts-übliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen ist.

    Sachverhalt und Entscheidung
    Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus, ist für die Frage, ob eine vGA vorliegt, nicht auf die ortsübliche Miete, sondern auf die Kostenmiete abzu-stellen.

    Insoweit ist nicht zwischen „aufwendig gestalteten" und „nor-malen" Einfamilienhäusern zu unterscheiden.

    Im Rahmen des Fremdvergleichs ist nach Meinung des FG Köln zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit ist, die laufenden Auf-wendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken des Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden.

    Erläuterungen
    Das FG Köln widerspricht mit dieser Entscheidung dem Urteil des FG Baden-Württemberg (5.8.14 6 K 24/13; Az. des BFH I R 8/15).

    Dieses hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine vGA verneint, da die Kostenmiete in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Um-ständen zu erzielen gewesen wäre.

    Nach Ansicht des FG Köln verkennt das FG Baden-Württem-berg dabei, dass es nicht (nur) darauf ankomme, ob die Ge-sellschaft als Vermieterin ein unangemessen niedriges Entgelt verlange.

    Das FG Köln bestätigt seine Entscheidung vom 22.1.2015 (FG Köln 22.1.15, 10 K 3204/12; Revision anhängig, I R 12/15).

    Der Gedanke des FG Köln dürfte dazu führen, dass unabhängig von der Art des Objekts auf die ortsübliche Miete abzustellen ist, da bereits die Übernahme der Herstellungs- bzw. An-schaffungskosten einen Fremdvergleich i.d.R. nicht standhält, wenn schon die Kostenmiete nicht erzielbar ist.

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