Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Sozialversicherung - Aug. 2021

  • Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen erneut an-gehoben

    Beschäftigen Mandanten regelmäßig kurzfristig Beschäftigte, sollten Sie diese auf die neuen Zeitgrenzen hinweisen, die im „Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ für das Jahr 2021 beschlossen wurde.
    Im Folgenden erläutern wir die Neuregelung und beleuchten die Rechtslage mit verschiedenen Praxisbeispielen.

    Grundsätze zur kurzfristigen Beschäftigung
    Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man grundsätz-lich, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird, das Entgelt im Monat mehr als 450 EUR beträgt und von vornherein zeitlich begrenzt ist.

    Eine kurzfristige Beschäftigung ist in allen Sozialversicherungs-zweigen versicherungsfrei.

    Zur zeitlichen Begrenzung gilt Folgendes:
    Die kurzfristige Beschäftigung muss innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein.

    Die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer spielt gerade in der Saisonarbeit und hier vor allem in der Land-wirtschaft eine große Rolle.

    Doch wegen der Coronakrise herrschte Personalmangel.

    Deshalb wurden die Zeitgrenzen für 2020 und aktuell für 2021 angehoben.

    PRAXISTIPP
    Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzu-wirken, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von drei auf vier Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage an-gehoben.

    Diese Vorschrift ist am 1.6.2021 in Kraft getreten und gilt über-gangsweise bis zum 31.10.2021.

    Entscheidend für die Beurteilung der Beschäftigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangs-regelung.

    Beurteilung kurzfristiger Beschäftigungen im neuen Übergangszeitraum
    In der Praxis stellen sich aufgrund dieser neuen Übergangsre-gelung mit den angehobenen Zeitgrenzen verschiedene Fragen.

    Was ist bei Beschäftigungen zwischen dem 1.6. und dem 31.10. zu beachten?

    Wird eine Beschäftigung ausschließlich ab Inkrafttreten der Übergangsregelung ab 1.6.2021 bis 31.10.2021 ausgeübt und auf längstens vier Monate bzw. 102 Arbeitstage befristet, gilt dies als kurzfristige Beschäftigung und muss der Minijob-Zen-trale angezeigt werden.

    Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.

    Was ist bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1.6. zu be-achten?

    Hat die Beschäftigung vor dem 1.6.2021 begonnen und dauert über den 1.6.2021 hinaus, greifen die Vorschriften zur kurz-fristigen Beschäftigung grundsätzlich nur, wenn die Beschäf-tigung unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage be-fristet war.

    Ab dem 1.6.2021 ist dann die neue längere Zeitdauer für die kurzfristige Beschäftigung für die Beurteilung maßgeblich.

    Eine Beschäftigung ist deshalb ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen.

    Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens vier Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgedehnt wer-den.

    Beispiel
    Ein Arbeitgeber beschäftigt seit 1.5.2021 einen Arbeitnehmer als Aushilfe.

    Der Arbeitnehmer verdient 1.300 EUR im Monat.

    Die Beschäftigung ist bis zum 31.7.2021 befristet.

    Vorbeschäftigungszeiten gab es keine.

    Folge:
    Am 1.5.2021 galten für kurzfristige Beschäftigungen die Zeit-grenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

    Bei einer befristeten Beschäftigung vom 1.5.2021 bis 31.7.2021 waren die Voraussetzungen also erfüllt.

    Es lag eine kurzfristige Beschäftigung vor.

    Besonderheit:
    Aufgrund der neuen Übergangsregelung kann die Beschäftigung ab 1.5.2021 auf die neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäf-tigungen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen verlängert werden.

    PRAXISTIPP
    Beschäftigungen, die vor Inkrafttreten der neuen Übergangs-regelung am 1.6.2021 aufgenommen wurden, aber bei Beginn nicht auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet waren, können durch die Neuregelung nicht nachträglich zu einer kurzfristigen Beschäftigung werden.

    Was ist zu beachten, wenn die Beschäftigung vor dem 31.10.2021 beginnt und darüber hinaus andauert?
    Die Beschäftigung muss hier vom Arbeitgeber zweimal beurteilt werden.

    Bei einer Beschäftigung bis Ende Oktober 2021 ist eine kurz-fristige Beschäftigung zu bejahen, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist.

    Ab 1.11. 2021 liegt nur noch dann eine kurzfristige Beschäf-tigung vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

    Werden diese Zeitgrenzen überschritten, gilt Folgendes:

    - Ab 01.11.2021 wird das Arbeitsentgelt sozialversicherungs-pflichtig, wenn es mehr als 450 EUR im Monat beträgt. Bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 450 Euro im Monat kann auch ein begünstigter Minijob vorliegen.

    - Der kurzfristig Beschäftigte ist zum 31.10.2021 bei der Minijob-Zentrale abzumelden. Ab 1.11.2021 ist er bei der neuen Einzugsstelle anzumelden.

    Beispiel
    Ein Arbeitgeber stellt am 1.8.2021 einen Arbeitnehmer ein.

    Der Arbeitnehmer verdient monatlich 1.300 EUR.

    Das Beschäftigungsverhältnis ist bis zum 30.11.2021 befristet.

    Es bestehen keine Vorbeschäftigungszeiten.

    Folge:
    Im Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns am 1.8.2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen greifen.

    Ab 01.11.2021 muss der Arbeitgeber das Beschäftigungsver-hältnis neu beurteilen, weil die neue Übergangsregelung zum 31.10.2021 ausgelaufen ist.

    Ab dem 1.11.2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen zu beachten.

    Aus diesem Grund liegt ab 1.11.2021 eine sozialversicherungs-pflichtige und keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.

    Neuregelung ab 1.1.2022 zu beachten
    Im Rahmen von kurzfristigen Beschäftigungen treten zum 01. 01.2022 folgende Änderungen in Kraft, die Arbeitgeber beach-ten sollten:

    - Meldepflicht:
    Ab 1.1.2022 gilt für Arbeitgeber eine Meldepflicht.

    Sie müssen das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes melden.

    Nur so kann sichergestellt werden, dass ausländische Saison-kräfte im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen.

    - Rückmeldung:
    Um zweifelsfrei beurteilen zu können, ob ein Beschäftigungsver-hältnis als kurzfristige Beschäftigung qualifiziert werden kann, bekommt ein Arbeitgeber ab 01.01.2021 nach Anmeldung des Arbeitnehmers von der Minijob-Zentrale eine Rückmeldung.

    In dieser Rückmeldung sind Informationen zu Vorbeschäfti-gungszeiten bei anderen Arbeitgebern enthalten.

    Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 der Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung.

© 2021 - IWW Institut