Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Aug. 2020

  • § 6 EStG - 1 %-Regelung bei Wohnmobilen im Betriebs-vermögen

    Kann das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach-gewiesen werden, findet die 1 %-Regelung auch Anwendung für im Betriebsvermögen befindliche Wohnmobile.

    Sachverhalt
    Streitig war u. a. die Bewertung der privaten Nutzung von im Betriebsvermögen befindlichen Wohnmobilen.

    Der Steuerpflichtige erzielte als Inhaber eines Reparaturservices für elektronische Industrieanlagen Einkünfte aus Gewerbebe-trieb i. S. d. § 15 EStG.

    In seinem Betriebsvermögen befand sich neben anderen be-trieblich genutzten Fahrzeugen ein Wohnmobil.

    Das Wohnmobil nutzte der Steuerpflichtige, um bei Stillständen in den Produktionsanlagen der Kunden schnell vor Ort sein zu können und kostenintensive Hotelaufenthalte zu vermeiden.

    Der Einsatz des Wohnmobils eröffnete ihm die Möglichkeit, teil-weise auf den Betriebsgeländen der Kunden zu übernachten und unabhängig von Rezeptionszeiten der Hotels sehr früh bei den Kunden vor Ort zu sein.

    Das FA nahm die Bewertung des geldwerten Vorteils mit der so-genannten 1 %-Regel vor, da es die vom Steuerpflichtigen vor-gelegten Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß anerkannte.

    Entscheidung
    Das FG wies die Klage ab.

    Nach Auffassung des Gerichts ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines mehr als 50 % betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu be-werten.

    Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das Verhältnis der pri-vaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungs-gemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

    Diese Bewertungsregel gilt auch für im Betriebsvermögen be-findliche Wohnmobile.

    Die im Streitfall mit einem Computer-Programm erstellten Ausdrucke erfüllen zwar die Anforderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an elektronisch geführte Fahrtenbücher inso-weit, als dass die Reichweite nachträglicher Änderungen doku-mentiert wird.

    Allerdings geht aus den eingereichten Ausdrucken unmissver-ständlich hervor, dass der Steuerpflichtige die Eintragungen für sämtliche Fahrten jeweils für einen länger zurückliegenden Zeitraum immer nur an bestimmten Tagen ‒ und damit nicht zeitnah ‒ eingetragen hatte.

    Aus den vorgenannten Tabellen ergab sich ferner, dass der Steuerpflichtige an nur wenigen Tagen in den Streitjahren das Fahrtenbuch überhaupt geführt hatte.

    Das FG machte ferner deutlich, dass die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches für ein Wohnmobil auch nicht geringer bemessen werden als die in der höchst-richterlichen Rechtsprechung für Fahrtenbücher für PKW ent-wickelten Kriterien.

    Den Einwand, dass bei einem Wohnmobil ‒ anders als bei dem Regelfall betrieblicher PKW ‒ die privaten Nutzungsmöglich-keiten wie z. B. Einkaufen, Arztbesuche etc. eingeschränkt seien, und daher die Anforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für ein Wohnmobil geringer als die für einen normalen PKW seien, ließ das FG nicht gelten.

    Denn gerade ein luxuriös ausgestattetes Wohnmobil eröffnet eine erhebliche private Nutzungsmöglichkeit ‒ nämlich den Regelfall der privaten Freizeit- bzw. Urlaubsgestaltung.

    Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

    Zur Begründung haben die Richter darauf verwiesen, dass die „tragenden rechtlichen Erwägungen“ der BFH-Rechtsprechung entsprächen.

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