Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Aug. 2017

  • § 10 EStG -
    Von privat Versicherten selbst getragene Krankenbe-handlungskosten sind steuerlich nicht absetzbar


    Das FG Berlin-Brandenburg hat Folgendes entschieden. Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger krankheitsbe-dingte Aufwendungen selbst, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können diese Auf-wendungen weder als Sonderausgaben noch als außergewöhn-liche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend gemacht.

    Nachdem das FA Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vor-jahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung.

    Das FA berücksichtigte nur noch die im Streitjahr gezahlten Bei-träge abzüglich der Erstattung.

    Der Steuerpflichtige machte dagegen geltend, dass er im Streit-jahr für seine ärztliche Behandlung einen Betrag aufgewandt habe, der die Erstattung deutlich übersteige.

    Nur so sei eine Beitragsrückerstattung möglich.

    Nach Auffassung des Steuerpflichtigen seien diese Aufwen-dungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen zu berück-sichtigen.

    Entscheidung
    Das FG ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass Sonder-ausgaben insoweit nicht vorlägen.

    Private Zahlungen der Arztrechnungen seien nicht, wie in § 10 Abs. 1 EStG gefordert ist, als Beitrag zu einer Krankenver-sicherung anzusehen.

    Es lägen auch keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG vor.

    Zwar zählten hierzu nach der Grundentscheidung des Gesetz-gebers auch Krankheitskosten.
    Diese seien steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen könne, sie ihm also zwangsläufig erwüchsen.

    An dieser Voraussetzung fehle es, wenn der Steuerpflichtige freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer verzichte.

    PRAXISHINWEIS
    Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen.

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