Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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BFH - August 2011

  • Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

    Der BFH ist der Auffassung, dass der Soli auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit diene.

    In den beiden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der BFH folgte den Argumenten der Kläger nicht und berief sich dazu auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Wesentlichen begründete der BFH seine Entscheidungen bei der Verkündung der Urteile folgendermaßen:

    - Der Bund dürfe den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben. Mit seiner Höhe (Aufkommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. Euro) höhle er nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern stehe dazu in angemessenem Verhältnis.

    - Der Solidaritätszuschlag habe nicht zeitlich begrenzt werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme (Urteil vom 21.7.2011, Az: II R 50/09 und II R 52/10).

    Wichtig: Die BFH-Entscheidungen enthalten für die Steuerzahler einen kleinen Silberstreif am Horizont: Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag laut BFH nämlich nicht werden. Bei welcher "Lebensdauer" der Soli als ein solches dauerhaftes Instrument einzustufen wäre, ist aber zumindest aus der Pressemeldung des BFH zu den beiden Urteilen nicht zu ersehen.

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