Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - April 2022

  • § 17 UStG - Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung

    Der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer ist zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzan-fechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige, eine AG, ist eine operativ tätige Holding-gesellschaft.
    Für die Monate Jan. und Febr. 2019 entrichtete sie die ihr ge-genüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab.

    Im April 2019 wurde über das Vermögen der Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet.
    Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse.

    Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Okt. 2019 gegenüber der Steuerpflichtigen.

    Hiergegen wandte die Steuerpflichtige ein, dass der Rechts-grund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe.

    Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Ein-fuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Ent-richtung.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.

    Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Steuerpflichtige selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig.

    Ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer sei unter anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist.
    Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter „Erstattung“ der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen.

    Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten.

    Entgegen der Auffassung der Steuerpflichtigen sei es nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrum-satzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei.

    Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil.

    Im Streitfall sei die Steuerpflichtige von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzan-fechtung wieder entlastet worden.

    Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein er-neuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrum-satzsteuer.

    Insoweit entfalte § 17 Umsatzsteuergesetz, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperr-wirkung.

    Beachten Sie ...
    Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die in der Zwischenzeit eingelegt wurde.

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