Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - April 2020

  • § 21 EStG - Finanzierungszusammenhang bei Ablösung eines Kredits durch ein Folgedarlehen

    Werden die zur Finanzierung einer teils eigenen Wohnzwecken dienenden und im Übrigen vermieteten Immobilie aufgenom-menen Kredite durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts.

    Der Finanzierungszusammenhang der ursprünglichen Darlehen geht bei der Ablösung durch ein Folgedarlehen nicht verloren, sodass das neue Darlehen entsprechend den Anteilen der abge-lösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung verwen-deten) Darlehen aufzuteilen ist.
    So lautet ein aktuelle Urteil des FG Baden-Württemberg.

    Begründung
    Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuer-baren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind auch die Dar-lehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.

    Maßgeblich ist nicht allein der ursprüngliche, mit der Schuldauf-nahme verfolgte Zweck und damit ausschließlich die erstmalige Verwendung der Darlehensmittel, vielmehr können auch auf ein Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuld-zinsen dem Grunde nach durch die Einkünfteerzielung veran-lasst sein.

    Wird der frühere Kredit durch ein neues Darlehen ersetzt, ändert dies am Werbungskostenabzug nichts.

    Dies gilt auch, wenn verschiedene Darlehen, die teils privaten Zwecken, teils zur Einkünfteerzielung gedient haben, durch ein neues Darlehen abgelöst werden.

    Dieses neue Darlehen ist entsprechend den Anteilen der abge-lösten (für private Zwecke und zur Einkünfteerzielung ver-wendeten) Darlehen aufzuteilen.

    Denn für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungs-kosten kommt es entscheidend auf deren wirtschaftlichen Zu-sammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung an.

    Das Urteil ist rechtskräftig.

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