Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
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Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - April 2013

  • § 9 EStG Abzug von
    Garagenkosten bei doppelter Haushaltsführung


    Zwar gibt es eine grundsätzliche Abgeltungswirkung bei der Entfernungspauschale. Doch nach einem aktuellen Urteil des BFH können Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Werbungskosten sein.

    Die allgemeine Abgeltung steht dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.

    Die Garage gehört – wie die Miete für die Zweitwohnung oder Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung – zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalts-führung entstehen.

    Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage zählen mit Ausnahmen zu § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Eine Ausnahme ist etwa gegeben, wenn die Unterstellmöglichkeiten beispielsweise zum Schutz der Fahrzeuge dienen oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort eine solche Fläche angemietet wurde.

    Ob das Auto am Beschäftigungsort überhaupt beruflich erforderlich ist, spielt dafür keine Rolle. Beim aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt werden gerade auch solche Kosten erfasst, die zu den Lebensführungskosten gehören.

    PRAXISHINWEIS | Bei Unterstellkosten handelt es sich nicht um beschränkt abzugsfähige berufliche Mobilitätskosten, sondern um sonstige notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

    Im Einzelfall ist dem FA aber nachzuweisen oder plausibel zu erläutern, dass die Kosten des Stellplatzes notwendig waren. Gelingt die Überzeugungsarbeit, sind diese Mietkosten von der Abgeltungswirkung ausgenommen.

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