Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Gewerbesteuer - Okt. 2021

  • Erweiterte Grundstückskürzung: Neues Urteil und neue Gesetzeslage

    Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Rahmen der Ge-werbesteuererklärung genießen Unternehmen, die eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten, ein steuerliches Privileg.

    Die Rede ist von der „erweiterten Grundstückskürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

    Zu dieser Thematik gibt es ein neues Urteil, das Steuerberater und deren Mandanten unbedingt kennen sollten.
    Daneben wurden kaum bemerkt im Fondsstandortgesetz zwei unternehmerfreundliche Neuregelungen im Gewerbesteuerge-setz zur erweiterten Grundstückskürzung verabschiedet, die ab 2021 greifen.

    Grundsätze zur erweiterten Grundstückskürzung
    Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz nutzen und verwalten, die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragen.

    Liegen die Voraussetzungen vor, unterliegen die Gewinne aus der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes nicht der Ge-werbesteuer.

    Findet bei solchen Unternehmen eine Betriebsprüfung statt, suchen die Betriebsprüfer vor allem nach schädlichen Nebenein-künften, wie beispielsweise die Mitvermietung von Betriebsvor-richtungen oder die Erzielung von Einnahmen durch den Betrieb einer Fotovoltaikanlage.

    Werden die Prüfer fündig, kippt die erweiterte Grundstücks-kürzung.

    PRAXISTIPP
    Ein aktuelles Urteil verdeutlicht, wie schnell es mit der er-weiterten Grundstückskürzung vorbei sein kann, wenn neben eigenem auch fremder Grundbesitz betreut wird.

    Zudem gibt es ab 2021 erstmals fixe Bagatellgrenzen, bis zu deren Höhe Nebeneinkünfte unschädlich i. S. d. Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind.

    Neues Urteil:
    Nur Nutzung und Verwaltung „eigenen“ Grundbesitzes

    Das Finanzamt gewährt die erweiterte Grundstückskürzung nicht, wenn ein Unternehmen neben der Verwaltung des ei-genen Grundbesitzes zusätzlich fremde „gemischt genutzte“ Gebäude, die nicht ausschließlich Wohnzwecken dienen, be-treut.

    Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass die Verwal-tung fremder Wohngebäude nur dann unschädlich i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, wenn diese ausschließlich Wohn-zwecken dienen (BFH 15.4.2021, IV R 32/18).

    Darum ging es in dem Urteilsfall
    In dem Urteilsfall verwaltete eine GmbH & Co. KG eigenen Grundbesitz, zu dem auch gewerbliche Einheiten gehörten.

    Das war nach § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG unschädlich.

    Die GmbH & Co. KG betreute daneben allerdings im Rahmen einer Fremdverwaltung fremde Wohnungen und gewerbliche Einheiten.
    Aufgrund der Betreuung der fremden gewerblichen Einheiten versagten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof die er-weiterte Grundstückskürzung.

    PRAXISTIPP
    Ist die Verwaltung fremden Grundbesitzes unschädlich, weil es sich dabei um Immobilien handelt, die ausschließlich Wohn-zwecken dienen, ist das zwar für die erweiterte Grundstücks-kürzung unschädlich.

    Die Gewinne aus der Fremdverwaltung unterliegen jedoch nicht der Kürzung.

    Gesetzliche Neuregelungen bringen Erleichterungen
    Am 28.5.2021 wurde das Fondsstandortgesetz vom Bundesrat verabschiedet.

    Neben der Neuregelung zur Gewährung von Vermögensbe-teiligungen an Arbeitnehmer finden sich in diesem Gesetz auch Neuregelungen zur erweiterten Grundstückskürzung.

    Und diese Neuregelungen erleichtern es Unternehmen künftig, von der erweiterten Grundstückskürzung zu profitieren.

    Neuregelung 1:
    Unschädliche Einnahmen aus der Lieferung von Strom

    Werden in Verbindung mit der Verwaltung des eigenen Grund-besitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom erzielt und fallen diese nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Ge-brauchsüberlassung des Grundbesitzes aus, handelt es sich um unschädliche Einnahmen i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

    Voraussetzung ist, dass es sich bei den Einnahmen aus der Lie-ferung von Strom

    - im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromer-zeugung aus erneuerbaren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 des Er-neuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

    oder

    - aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder handelt (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppel-buchst. aa und bb GewStG) handelt.


    Die Einnahmen im Rahmen der Stromerzeugung aus erneuer-baren Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen nicht aus der Lieferung an Endverbraucher stammen.

    Ausnahme:
    Es handelt es um die Mieter des Anlagenbetreibers.


    Neuregelung 2:
    Unschädliche Einnahmen aus der Vermietung von Betriebsvorrichtungen

    In der Vergangenheit kippte die erweiterte Grundstückskürzung oftmals, wenn dem Mieter neben dem Grundbesitz auch Be-triebsvorrichtungen mitvermietet wurden.

    Dabei gab es keine Bagatellgrenze.

    Selbst wenn die Einnahmen aus der Vermietung von Betriebs-vorrichtungen nur 0,4 % betrugen, führte das zur kompletten Versagung der erweiterten Grundstückskürzung.

    Im Fondsstandortgesetz wurde in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG nun erstmals eine Bagatellgrenze eingefügt.

    Unschädlich für die erweiterte Grundstückskürzung sind Ein-nahmen, wenn diese aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstaben a und b GewStG bezeichneten Tätig-keiten erzielt werden und wenn diese Einnahmen im Wirt-schaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Ge-brauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.

    PRAXISTIPP
    Diese beiden begrüßenswerten gesetzlichen Neuregelungen tre-ten erstmals im Jahr 2021 in Kraft.

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