Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Okt. 2019

  • § 9 EStG - Berücksichtigung von Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Postzustellers mit festem Zustell-stützpunkt

    Ein Zustellstützpunkt, dem ein Postzusteller dauerhaft zuge-ordnet ist, und an dem er vor und nach der arbeitstäglichen Zustellungsrunde in deutlichem Zeitumfang für die Zustellung elementare Sortierarbeiten durchführt, ist als erste Tätigkeits-stätte des Postzustellers anzusehen.

    Aus diesem Grund können keine Verpflegungsmehraufwen-dungen nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden.

    Sachverhalt
    Streitig war, ob bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

    Der Steuerpflichtige erzielt als angestellter Postzusteller Ein-künfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

    Seit 2003 ist er sog. „fester Springer in einer 5er Gruppe“, d. h., er ist für fünf feste Bezirke zuständig.

    Was ist ein fester Springer?
    Die Postzusteller der Deutschen Post AG arbeiten in einer 5-Tage-Woche.

    Die Stammzusteller tragen an diesen fünf Arbeitstagen in ihrem festen Bezirk aus.

    Als fester Springer übernimmt der Steuerpflichtige dann in fünf Bezirken den durch die 5-Tage-Woche nicht abgedeckten 6. Tag.

    Für Krankheitsfälle und Urlaubsvertretung sind sog. Vertreter zuständig.

    Im Jahr haben die Zusteller insgesamt drei Saison-Dienstpläne (z. B. von der 3. bis zur 22. Kalenderwoche). Zudem gibt es für jeden Stammbezirk 12-Wochen-Pläne, in denen festgehalten ist, wann jeder Zusteller eines Bezirks seine freien Tage hat.

    In der Einkommensteuererklärung 2015 machte der Steuer-pflichtige Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Aus-wärtstätigkeit als Werbungskosten geltend, die das FA unbe-rücksichtigt ließ.

    Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage wies das FG ab.

    Entscheidung
    Maßgebend für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwen-dungen nach§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG ist, ob und wo der Steuer-pflichtige eine erste Tätigkeitsstätte hat.

    Nach der ab VZ 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nun vorrangig anhand von arbeits- bzw. dienstrechtlichen Festlegungen.

    Der Gesetzgeber überlässt die Bestimmung der ersten Tätig-keitsstätte in erster Linie den Arbeitsvertragsparteien.

    Nur bei Fehlen einer Zuordnung durch den Arbeitgeber ist die erste Tätigkeitsstätte jetzt anhand der in § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG genannten, quantitativen Merkmale zu ermitteln.

    Diese Neuregelung ist nach Auffassung des FG aus verfassungs-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

    Im Streitfall war der Zustellstützpunkt eine ortsfeste betrieb-liche Einrichtung, der der Steuerpflichtige dauerhaft zugeordnet war.

    Eine Zuordnung ergab sich ferner aus den konkreten Arbeits-abläufen innerhalb des Zustellstützpunkts.

    Die Abläufe dort sind darauf abgestellt, dass der Steuer-pflichtige immer dort beginnt. Der Tagesbeginn in dem Zustell-stützpunkt ist notwendig.

    Er kann nicht an einem anderen Ort beginnen. Er ist fest in die verschiedenen Pläne, die 12-Wochen-Einsatzpläne für jeden Zustellbezirk und in die Saisonpläne, eingebunden.

    Bei seiner Zustellroute ist er nach Dienstplan stetig an fünf verschiedenen, alternierenden Einsatzorten beschäftigt.

    Auch aus der Tätigkeitsbeschreibung des Steuerpflichtigen, z. B. der täglichen, vom Steuerpflichtigen zwingend zu erledigenden Sortierarbeit im Zustellstützpunkt und der anschließend dort beginnenden Zustellrunde einschließlich der Rückkehr zur Dienststelle zwecks Erledigung der erforderlichen Nacharbeiten ergab sich, dass entsprechende Weisungen bzw. Abreden im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG bestehen.

    Der Steuerpflichtige ist dem Zustellstützpunkt dauerhaft zuge-ordnet, er hat dort bestimmten Aufgaben nachzugehen und wird dort auch tatsächlich tätig.

    Aufgrund dessen stellt der Zustellstützpunkt nach Auffassung des FG eine erste Tätigkeitsstätte dar, sodass ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht in Betracht kam.

    Durch die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte schied auch die Annahme eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG) aus.

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