Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Nov. 2021

  • § 3 EStG -
    Keine Steuerbefreiung für pauschales beamtenrecht-liches Sterbegeld


    Die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pau-schal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Ver-storbenen bemessen wird, ist steuerpflichtig.

    Sachverhalt
    Die Steuerpflichtige war zusammen mit ihren beiden Geschwis-tern Erbin ihrer verstorbenen Mutter (M), die als Ruhestandsbe-amtin vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Pension be-zog.

    Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbe-monats der Mutter zu.

    Auf Antrag der Steuerpflichtigen zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Soli-daritätszuschlag auf das von der Steuerpflichtigen verwaltete Konto der Mutter.

    Das FA sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Steuerpflichtigen an und erhöhte deren Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes.

    Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die ein-behaltenen Abzugsbeträge an.

    Entscheidung und Begründung
    Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung des Finanzamts.

    Bei dem Sterbegeld handelt es sich danach um steuerbare, der Steuerpflichtigen als Miterbin der Mutter zuzurechnende Ein-künfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

    Diese sind nach Meinung des BFH auch aufgrund der Besonder-heiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Steuerpflichtigen ‒ und nicht der Erbengemeinschaft ‒ zugeflos-sen und nur von dieser zu versteuern.

    Das Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

    Denn diese Steuerbefreiung kommt nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind.

    Dies ist jedoch bei den im Streitfall maßgeblichen Bezügen nicht der Fall.

    Das Sterbegeld hat nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Be-streitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern.

    Das bedeutet, dass damit z. B. die Kosten für die letzte Krank-heit und die Bestattung des Beamten getragen werden sollen.

    Es wird jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien.

    Das pauschale Sterbegeld orientiert sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers, wes-halb eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ausgeschlossen ist.

© 2021 - IWW Institut