Aktuelle Steuernews
Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.
Einkommensteuer - Nov. 2019
- § 4 EStG - In Vergangenheit
unterlassene Einlage nicht erfolgswirksam nachholbar
Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln be-stritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bi-lanzenzusammenhangs nicht in Betracht.
Sachverhalt
Streitig war, ob Rechtsberatungskosten einer Kommanditgesell-schaft als Sonderbetriebsausgaben einer Kommanditistin bei der Gesellschaft berücksichtigt werden können.
Die Rechtsberatungskosten waren 2008 entstanden, aber nicht berücksichtigt worden.
Die Begleichung der Kosten erfolgte aus privaten Mitteln. Frag-lich war, ob die Kosten nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs noch im Folgejahr 2009 im Rahmen einer Bilanzberichtigung berücksichtigt werden können.
Entscheidung
Im Streitfall war zwar die bilanzielle Behandlung der Rechts-beratungskosten im Jahr 2008 fehlerhaft.
Dies hatte sich jedoch zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten niedergeschlagen, da die Steuerpflichtige die Anwaltskosten nicht in ihrer Buchhal-tung, Steuerbilanz und Feststellungserklärung für das Jahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben erfasst hatte.
Richtigerweise hätte im Jahr 2008 jedoch zunächst eine Ver-bindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft im Son-derbetriebsvermögen der Gesellschafterin passiviert und der Aufwand als Sonderbetriebsausgabe erfasst werden müssen.
Die Verbindlichkeit ist dann durch Zahlung in Gestalt einer Ein-lage noch vor dem Bilanzstichtag 31.12.2008 erloschen, denn die Gesellschafterin hatte die Forderungen noch im Jahr 2008 mit Mitteln aus ihrem Privatvermögen erfüllt.
Zum Bilanzstichtag 31.12.2008 – also in der Schlussbilanz des Vorjahres – war daher aus diesem Vorgang kein Wirtschaftsgut mehr zu bilanzieren.
© 2019 - IWW Institut