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Steuerstrafrecht - Nov. 2018
- Manipulationssoftware:
Apotheken-Betriebserlaubnis eingezogen
Das VG Aachen hat den Widerruf einer Apotheken-Betriebs-erlaubnis wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 4 ApoG bestätigt und dabei auf die steuerstrafrechtliche Verurteilung des Apothekers abgestellt.
Der Apotheker war zuvor wegen Steuerhinterziehung von rund 238.000 EUR zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten ver-urteilt worden.
Durch eine Steuer-CD kamen die Behörden darauf, dass er Kapitalerträge nicht erklärt und eine Manipulationssoftware ver-wendet hatte.
Die vom Apotheker vorgebrachten strafrechtlichen Milderungs-gründe (Geständnis, günstige Sozialprognose, auflagenfreie Bewährung und Schadenswiedergutmachung) überzeugten das VG im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht.
PRAXISTIPP
Unzuverlässigkeit i. S. des § 4 ApoG setzt nicht notwendiger-weise spezifisch apothekenrechtliche Verfehlungen voraus.
Vielmehr sind bereits Verstöße gegen allgemeine Pflichten eines Gewerbetreibenden hierfür ausreichend (BVerwG 28.8.95, 3 B 7.95; OVG NRW 31.8.06, 13 A 1190/05).
Neben der Entziehung der Betriebserlaubnis droht sogar ein Widerruf der Approbation.
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