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Einkommensteuergesetz - Nov. 2012
- § 4 EStG - BFH schränkt
großzügige Sichtweise des FG zum Nachweis für
Gaststättenbewirtung ein
Im Fall einer Gaststättenbewirtung ist zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen eine Rechnung beizufügen.
Die ausgestellte Rechnung muss dabei den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sofern es sich nicht um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Insoweit reichen selbst ausgestellte Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen nicht aus, um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass bis zu 70 % als Betriebsausgaben abzusetzen.
Die sich aus § 4 Abs. 5 EStG ergebenden Voraussetzungen - schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Bewirtungsanlass sowie Höhe der Aufwendungen - reduzieren sich bei der Bewirtung in einer Gaststätte auf Anlass, Teilnehmer und vorhandene Rechnung.
Das hat der BFH nun klarstellend geurteilt.
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