Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Ehegatten-Arbeitsverhältnisse - Mai 2021

  • Zwei neue Urteile zur steuerlichen Behandlung von Ehe-gatten-Arbeitsverhältnissen

    Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten sind Sachbe-arbeiter und Prüfer der Finanzämter seit jeher misstrauisch.

    Insgeheim wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis nur auf dem Papier besteht und einziger Zweck das Sparen von Steuern ist.

    Aus diesem Grund werden Ehegatten-Arbeitsverhältnisse streng überprüft.

    Zwei aktuelle Urteile sollten Sie zur optimalen Beratung Ihrer Mandanten zu dieser Thematik unbedingt kennen.

    Grundsätze zur steuerlichen Überprüfung eines Ehegat-ten-Arbeitsverhältnisses
    Stößt ein Sachbearbeiter oder ein Prüfer des Finanzamts auf ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, wird die steuerliche Wirksamkeit dieses Arbeitsverhältnisses in der Regel im Rahmen der fol-genden Drei-Schritt-Prüfung überprüft:

    Prüfschritt 1:
    Ist das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt, liegen also arbeits-rechtliche Vereinbarungen vor?

    Prüfschritt 2:
    Erbringen beide Vertragspartner ‒ der eine Ehegatte als Arbeit-geber und der andere Ehegatte als Angestellter ‒ ihre vertrag-lich vereinbarten Leistungen?

    Prüfschritt 3:
    Halten die arbeitsrechtlich getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich stand?

    Anders gefragt:
    Ist die Höhe des Gehalts fremdüblich oder zu hoch?

    Beantwortet der Sachbearbeiter bzw. Prüfer des Finanzamts eine dieser Fragen mit nein, ist entweder das komplette Ehe-gatten-Arbeitsverhältnis steuerlich unwirksam oder nur die un-üblich hohen und unangemessenen Gehaltszahlungen dürfen sich nicht steuermindernd auswirken.

    Urteil 1:
    Wertguthabenvereinbarung ist gesondert zu überprüfen

    Schließen Ehegatten im Rahmen eines Ehegatten-Arbeits-verhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung im Sinn des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) ab, muss für diese Wertguthabenvereinbarung gesondert die Überprüfung der Fremdüblichkeit erfolgen.

    Mit anderen Worten:
    Selbst wenn das Finanzamt nach den oben vorgestellten Prüf-schritten 1 bis 3 zu der Erkenntnis kommt, dass das Vertrags-verhältnis steuerlich wirksam und anzuerkennen ist, kann eine fremdunübliche Wertguthabenvereinbarung dazu führen, dass das Finanzamt das Arbeitsverhältnis insgesamt steuerlich nicht anerkennt.

    In dem Urteilsfall stuften die Richter des Bundesfinanzhofs die Wertguthabenvereinbarung fremdunüblich ein, weil die Risiken aus dieser Vereinbarung einseitig zulasten des Arbeitgeber-Ehe-gatten ausgestaltet waren.

    Der angestellte Ehegatte konnte nach der Wertguthabenverein-barung in unbegrenzter Höhe Wertguthaben ansparen und Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahe-zu beliebig wählen.

    Dieses Modell wäre mit einem fremden Arbeitnehmer niemals so vereinbart worden.

    PRAXISTIPP
    Der Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses führt nicht per se zur Un-wirksamkeit der Vereinbarungen.

    Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Vereinbarung so aus-gestaltet ist, dass sie einem Fremdvergleich standhält.

    Urteil 2:
    Stundenzettel und Aufzeichnungen zur Arbeitszeit kein Muss

    Im zweiten Urteil befassten sich die Richter des Bundesfinanz-hofs mit der Frage, ob ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis als steuerlich unwirksam eingestuft werden kann, nur weil der Ar-beitgeber keine Aufzeichnungen wie Stundenzettel zur Arbeits-zeit des angestellten Ehegatten geführt hat.

    Die erfreuliche Antwort: Nein.
    Stundenzettel dienen lediglich Beweiszwecken.

    Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsver-hältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.

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