Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Mai 2020

  • § 141 AO - Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerb-liche Unternehmer

    Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unter-nehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist.

    Es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit.

    Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuer-pflichtig und bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen auch buchführungspflichtig.

    Sachverhalt
    Der Kläger war als selbstständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig.

    Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter.

    Das FA sah diese Tätigkeit als gewerblich an.

    Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als ge-werblichen Unternehmer auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen.

    Der gegen diese Aufforderung gerichtete Einspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem FG ohne Erfolg.

    Entscheidung
    Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt.

    Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene Tätigkeit aus.

    Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner An-waltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig.

    Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wis-sensgebieten.

    Hierfür müsse er zwar neben datenschutzrechtlichem Fach-wissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z. B. der Infor-mations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirt-schaft) besitzen.

    Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber ‒ anders als der Rechtsanwalt ‒ nicht nachweisen.

    Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig.

    Schließlich sei ‒ so der BFH ‒ auch keine sonstige selbst-ständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen.

    Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort ge-nannten Regelbeispielen.

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