Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Mai 2016

  • § 20 EStG - Testamentarisch
    angeordnete Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs


    Haben Ehegatten ihren Nachlass im Rahmen eines soge-nannten Berliner Testaments geregelt, können sich aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnis-anspruchs steuerpflichtige Kapitaleinkünfte ergeben.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatten Ehegatten im Rahmen eines sogenannten Berliner Testaments die Regelung getroffen, dass der Längerlebende nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden sollte.

    Zusätzlich setzten sie ihrem Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrags" bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus. Dieser Betrag sollte aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden. Den auszuzahlende Geldbetrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen.

    Der erste Erbfall trat nun in 2001 durch den Tod des Vaters ein. Alleinerbin wurde entsprechend der testamentarischen Vereinbarung die Mutter. Der dem Sohn bei Fälligkeit in 2006 zustehende Vermächtnisbetrag samt Zinsen forderte dieser von seiner Mutter nicht ein. Im Folgejahr 2007 verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

    Streitig war nun, ob der in 2006 fällige Zinsbetrag zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften im Sinne von § 20 EStG geführt hatte und ob diese Einkünfte beim Sohn, der aufgrund seines Verzichts tatsächlich weder im Fälligkeitsjahr 2006 noch im Verzichtsjahr 2007 über den Zinsbetrag verfügen konnte, diese ihm gleichwohl zuzurechnen waren.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass Zinsen aufgrund eines Vermächt-nisses zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Kapital-vermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen.

    Im Streitfall lag ein sogenanntes betagtes Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tod des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden war.

    Begründung
    Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. Dies ist auch der Fall, wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

    Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass die zugrunde liegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist.

    Der Vermächtnisanspruch des Steuerpflichtigen gehörte zu den sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, denn er war auf eine Geldleistung gerichtet.

    Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapital-überlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen.

    Eine erzwungene Kapitalüberlassung liegt auch in den Fällen vor, in denen der Erblasser durch testamentarische Anordnung eine auf Geld gerichtete Teilungsanordnung trifft oder eine Geldforderung vermacht und deren spätere Fälligkeit ver-bindlich vorgibt.

    Legt der Erblasser bei der Zuwendung eines Vermächtnis-betrags zugleich eine Verzinsung für die Zeit bis zur Fälligkeit fest, sind diese Zinsen bei Zufluss als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

    Zu einem derartigen Zufluss im Sinne von § 11 Abs. 1 EStG kam es im Streitfall jedoch nicht, da der Steuerpflichtige über den Zinsbetrag zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte.

    Weder war eine tatsächliche Auszahlung der streitigen Zinsen an den Steuerpflichtigen erfolgt noch vermochte allein die Fälligkeit des Vermächtnisbetrags mit gleichzeitig eintretender Fälligkeit der Zinsen vom Erbfall bis zur Fälligkeit einen Zufluss beim Steuerpflichtigen zu begründen.

    Der BFH stellte im Übrigen klar, dass das bloße Unterlassen, den fälligen Anspruch gegenüber der Erbin geltend zu machen, keine den Zufluss begründende Disposition des Steuer-pflichtigen über den Zinsanspruch darstellt.

    Diese einseitige Entscheidung, das Kapital zunächst weiterhin der Erbin zu überlassen, führte auch nicht zu einer Novation oder Wiederanlage hinsichtlich der Zinsen.

    Hierzu hätte es einer Vereinbarung zwischen dem Steuer-pflichtigen und der Erbin bedurft, dass dieser der Erbin sowohl den Vermächtnisbetrag als auch insbesondere die bis zur Fälligkeit schon angefallenen Zinsen als Gesamtbetrag weiter-hin verzinslich überlässt.

    Für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung gab es im Streitfall keine Anhaltspunkte.

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