Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2023

  • § 3 EStG - Steuerpflicht eines Künstler-Stipendiums aus Corona-Hilfe

    Künstler müssen die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfede-rung der durch die Coronapandemie bedingten Einnahmeaus-fälle in voller Höhe als Einkommen versteuern.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie abge-mildert werden sollten.

    Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten.

    Die Antragstellenden mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen wurden je-doch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren ver-geben.

    Das Finanzamt berücksichtigte die Stipendienzahlung als steuerpflichtige Betriebseinnahme.

    Der Steuerpflichtige ist dagegen der Auffassung, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung beziehungsweise Fortbildung diene.

    Entscheidung
    Diesem Begehren ist das FG nicht gefolgt.

    Es entschied, dass die Stipendienzahlung als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln ist.

    Denn der Steuerpflichtige hatte sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden.

    Auch setzt die Förderung der Forschung oder der wissen-schaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, in einem aus-geübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jewei-ligen Anforderungen gerecht zu werden.

    Hiervon konnte sich das Finanzgericht anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht überzeugen.

    Nach seiner Auffassung wurde mit dem Zuschuss der Zweck verfolgt, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaft-lichen Auswirkungen der Coronapandemie fortzuführen.

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