Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2020

  • § 8 EStG - Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr

    Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünsti-gungen, die die Deutsche Bahn AG ehemaligen Arbeitnehmern gewährt.

    Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt ge-währten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbe-stimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten wer-den.

    Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zuge-flossen.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Frage, inwieweit auf Fahrvergünsti-gungen, die die Deutsche Bahn AG ihren Ruhestandsbeamten gewährt, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG an-wendbar ist.

    Im Streitfall war der geldwerte Vorteil dem Steuerpflichtigen bereits mit dem Bezug des einzelnen Freifahrtscheins zuge-flossen, da die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften hiermit das tarifvertraglich geregelte Leistungsversprechen, unentgelt-liche oder vergünstigte Fahrtberechtigungen auszugeben, ihm gegenüber bewirkt hatten.

    Entscheidung
    Der BFH entschied, dass auf diese Fahrvergünstigungen die Be-wertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist.

    Danach sind Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses erhält und die vom Arbeit-geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, abweichend von § 8 Abs. 2 EStG mit den um 4 % geminderten Endpreisen zu bewerten, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

    Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienst-verhältnis insgesamt 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht über-steigen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).

    Im Streitfall hatte die Vorinstanz den geldwerten Vorteil, den der Steuerpflichtige aus dem Bezug der Tagesfreifahrtscheine erzielt hatte, zu Recht um den Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR gekürzt.

    Denn auf Fahrvergünstigungen, die die DB AG Ruhestandsbe-amten in Form von Tagesfreifahrtscheinen mit und ohne Zuzah-lung gewährt, ist gemäß des Deutsche Bahn Gründungs-gesetzes der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ent-sprechend anwendbar.

    Der sachliche Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG war im Streitfall ebenfalls eröffnet.

    Denn mit der Überlassung der Tagesfreifahrtscheine erhielt der Steuerpflichtige Wertpapiere, die den Beförderungsanspruch ge-genüber der DB AG verbrieften.

    Diese ermöglichten dem Steuerpflichtigen, das Beförderungs-angebot der DB AG zu nutzen.

    Die (Personen-)Beförderung gehört aber unstreitig zur Produkt-palette der DB AG.

    Personenbeförderungsleistungen erbringt die DB AG nicht über-wiegend gegenüber ihren Arbeitnehmern, sondern gegenüber jedermann.

    Bei Anwendung des Rabattfreibetrags ist daher nur auf die Beförderungsleistung und nicht auf die Art der Fahrtberechti-gungen abzustellen.

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