Büro von Harald Sievers

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in Kooperation mit a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - März 2015

  • § 9 EStG - Lebensmittelpunkt bei doppelter Haushalts-führung

    Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeit-nehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus-stand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
    Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer. Auch er kann einen doppelten Haushalt führen, so das FG München.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein alleinstehender Arbeitnehmer, der unstreitig zwei Haushalte unterhielt, seinen Lebensmittelpunkt am Tätigkeitsort hatte mit der Folge, dass ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine dop-pelte Haushaltsführung nicht mehr möglich ist.

    Das FG München hat einer entsprechenden Klage statt-gegeben. Hierzu hat das FG zunächst auf den erforderlichen Vergleich der Wohnsituation an den jeweiligen Wohnorten hingewiesen.

    Entspricht die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung oder übertrifft sie diese, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Mittel-punkt der Lebensführung nicht an den Beschäftigungsort verlegt worden ist, sondern der bisherige Haupthausstand dort fortgeführt wird.
    Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige dort sein Privatleben führt, weil zum Heimatort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen, beispielsweise wegen der – mit stei-gender Lebenserwartung immer häufiger – alten, betreuungs- oder sogar pflegebedürftigen Eltern.

    Der Umstand, dass es sich bei der Wohnung am Be-schäftigungsort um die größere handelt, hat zwar Indiz-charakter für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Beschäftigungsort.
    Gleichwohl kann es hierfür beruflich bedingte Gründe geben, wie z.B. im Streitfall, wenn die Anmietung der Wohnung am Beschäftigungsort termingebunden und somit angebots-orientiert erfolgen musste, die Wohnung günstig zur Arbeits-stätte liegt, ein Tiefgaragenstellplatz rar und der Berufs-tätigkeit förderlich ist und für die geplante Aufnahme einer beruflichen Nebenbeschäftigung zusätzlicher Raumbedarf be-steht.

    Die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort im Vergleich zur Größe der Wohnung am bisherigen Wohnort stellt daher nur ein wesentliches Indiz für die Verlagerung des Lebensmittel-punktes dar und ist widerlegbar.

    PRAXISHINWEIS
    Zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts an den Be-schäftigungsort kommt es nur, wenn sich die Zahl der Heimfahrten über mehrere Jahre hinweg verringert und daraus geschlossen werden kann, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hat.

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