Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Energetische Sanierungsmaßnahmen - Juni 2020

  • Steueranrechnung nach § 35c EStG: (Steuer-)Spielregeln für Bescheinigung

    Für energetische Sanierungsmaßnahmen an einem eigenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude können Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen.

    Eine Voraussetzung für die Steueranrechnung ist eine Beschei-nigung des ausführenden Fachunternehmens.

    Die (Steuer)Spielregeln für diese Bescheinigung erläutert ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

    Grundsätze zur Steueranrechnung für energetische Sa-nierungsmaßnahmen
    Die Steueranrechnung nach § 35c EStG erhalten Steuerzahler für ab dem 1.1.2020 begonnene energetische Sanierungsmaß-nahmen.

    Voraussetzungen dafür, dass das Finanzamt im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und im Folgejahr eine Steueranrechnung von 7 % der Sanierungskosten, maximal 14.000 EUR pro Jahr und im übernächsten Jahr eine Steueran-rechnung von 6 % der Sanierungskosten, maximal von 12.000 EUR gewährt, sind unter anderem die Folgenden:

    - Die Immobilie, an der die energetischen Sanierungsmaß-nahmen erbracht werden, muss älter als zehn Jahre sein, in einem Staat der EU oder des EWR liegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 35c Abs. 1 Satz 1 EStG).

    - Begünstigt sind nur energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde.

    - Es sind nur die in § 35c Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 8 EStG ge-nannten energetischen Sanierungsmaßnahmen begünstigt.

    - Dass die Voraussetzungen für die Steueranrechnung gegeben sind, muss ein Fachunternehmer nach einem amtlichen Muster bescheinigen (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG).

    Grundsätze für die Bescheinigung des Fachunternehmers
    Die Bescheinigung des Fachunternehmers ist die entscheidende Voraussetzung für die Steueranrechnung.
    Denn der Sachbearbeiter im Finanzamt ist nicht in der Lage, da-rüber zu entscheiden, ob Sanierungsmaßnahmen im Sinn des § 35c EStG begünstigt sind oder nicht.

    Das Bundesfinanzministerium hat zu der Bescheinigung nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG folgende Spielregeln vor-gegeben (BMF 31.3.20, IV C 1 ‒ S 2296-c/20/10003:00 1):

    1. Vorgeschriebene Inhalte der Bescheinigung
    Das bescheinigende Fachunternehmen darf vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge nicht von den im BMF-Schreiben ver-öffentlichten Musterbescheinigungen abweichen.

    Sind einzelne im Amtlichen Muster enthaltene Sachverhalte nicht gegeben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die ent-sprechende Zeile in der Bescheinigung weggelassen wird.

    Es dürfen auch ergänzende Zeilen zugefügt werden.

    2. Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme einzeln nach-weisen
    Die Kosten der jeweiligen energetischen Maßnahme sind grund-sätzlich einzeln in der Bescheinigung auszuweisen.

    Ausnahme:
    Wenn die beigefügte Rechnung entsprechend der amtlichen Bescheinigung gegliedert ist und die Kosten der jeweiligen Maßnahme zugeordnet werden können, kann darauf verzichtet werden.

    3. Ausweis der Kosten für Energieberater
    Neben den Kosten für die energetischen Sanierungsmaßnahmen ist auch der Ausweis der Kosten möglich, die durch einen Energieberater für die planerische Begleitung oder für die Be-aufsichtigung der energetischen Maßnahmen entstanden sind.

    Hier sind zwei Besonderheiten zu beachten:

    - Für die Kosten des Energieberaters gibt es eine Steueran-rechnung von 50 % (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG).

    - Berücksichtigt werden aber nur die Aufwendungen für einen Energieberater, der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-kontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassen ist oder Auf-wendungen für Energieeffizienz-Experten, die für das Kfw-För-derprogramm „Energieeffizientes Bauen und Sanieren ‒ Wohn-gebäude“ (KfW-Programme Nr. 151/152/153 und 430) gelistet sind.

    PRAXISTIPP
    Nicht berücksichtigungsfähig sind danach die Aufwendungen für Personen, die ausschließlich eine Ausstellungsberechtigung nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) besitzen.

    Erfasst werden dürfen jedoch auch die Aufwendungen im Zu-sammenhang der Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG.

    Weitere Grundsätze zum Ausfüllen der Bescheinigung
    Damit der Sachbearbeiter im Finanzamt die Steueranrechnung problemlos gewährt, sind für die Bescheinigung noch folgende Grundsätze zu beherzigen:

    Erstmalige Erteilung:
    Die Bescheinigung darf nur für energetische Sanierungsmaß-nahmen erteilt werden, mit denen nach dem 31.12.2019 be-gonnen wurde.

    Elektronische Übermittlung:
    Die nach amtlich vorgeschriebenen Muster ausgestellte Beschei-nigung darf dem Steuerzahler mit den notwendigen Anlagen auch in elektronischer Form übermittelt werden.

    Vollmacht:
    Wird die Bescheinigung nicht an den Steuerzahler selbst, son-dern an einen Bevollmächtigten geschickt (z. B. Steuerberater), ist die Steueranrechnung dadurch nicht gefährdet.

    Berichtigung:
    Ist die Höhe der Aufwendungen für energetische Sanierungs-maßnahmen zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen, kann an-stelle einer Berichtigung der Bescheinigung auch eine ergän-zende Bescheinigung ausgestellt werden.

    Wohnungseigentümergemeinschaft:
    Für jede einzelne Wohnung ist normalerweise eine eigene Be-scheinigung auszufüllen.

    Bei Wohnungseigentümergemeinschaften darf ausnahmsweise eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Auf-wendungen das Gesamtgebäude betreffen oder der einzelnen Wohnung klar und eindeutig zugeordnet werden können.

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