Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juni 2019

  • § 6 EStG - Teilwertabschreibung von Anteilen an offenen Immobilienfonds

    Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr.

    Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hielt eine Bank, die Anteile an offenen Immobilien-fonds in ihrem Umlaufvermögen.

    Die Fonds befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation und führten keine Ausgaben und Rücknahmen mehr durch.

    Ein Handel mit den Anteilen war daher nur noch im Freiverkehr an verschiedenen Börsen zu einem niedrigeren Preis – dem sog. Zweitmarktwert – möglich.

    Die Steuerpflichtige nahm eine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vor, die jedoch weder vom FA noch nachfol-gend vom FG anerkannt wurde.

    Entscheidung
    Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgehoben und eine Teilwertabschreibung bejaht.
    Zu weiteren Aufklärung hat er die Sache an das FG Münster zu-rückverwiesen.

    Der BFH entschied, dass der Teilwert der im Streitfall maßgeb-lichen Anteile der Börsenkurs der Anteile ist, der sich grund-sätzlich bei im Umlaufvermögen gehaltenen Anteilen an offenen Immobilienfonds am Rücknahmepreis orientiert.

    Allerdings gilt dies nur unter der Annahme, dass Fondsanteile zum Ausgabepreis (als Wiederbeschaffungskosten) von der Fondsgesellschaft erworben bzw. zum Rücknahmepreis (als Einzelveräußerungspreis) an die Fondsgesellschaft zurückge-geben (veräußert) werden können.

    Ist jedoch – wie im Streitfall – die Ausgabe von Anteilen durch die Fondsgesellschaft endgültig ausgesetzt, ist ein Erwerb von der und eine Rückgabe an die Fondsgesellschaft ausge-schlossen.

    Ein gedachter Erwerber des Betriebs muss daher für gedachte Erwerbe bzw. Veräußerungen andere Möglichkeiten nutzen.

    Entsprechend müssen die Wiederbeschaffungskosten bzw. Einzelveräußerungspreise anhand der objektiv zur Verfügung stehenden Erwerbs- bzw. Veräußerungsmöglichkeiten bestimmt werden.

    Dies waren im Streitfall der Erwerb und die Veräußerung an der Börse (Zweitmarkt).

    Der Veräußerungserlös, den der gedachte Erwerber hätte er-zielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte, ist daher der Börsenkurs an einer Börse, an der die Fonds-anteile gehandelt werden.

    Der BFH verwies die Streitsache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück, weil noch die Höhe der zu-lässigen Teilwertabschreibung ermittelt werden muss.

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