Büro von Harald Sievers

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Einkommensteuer - Juni 2014

  • Begrenzung der Entfernungspauschale gilt auch bei
    Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel


    Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungspauschale auf 4.500 EUR jährlich zu begrenzen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG bewusst den Plural ("Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") verwendet hat.

    Rechtliche Grundlage

    Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

    Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr.

    Benutzt der Arbeitnehmer einen eigenen Pkw, kann auch ein höherer Betrag als 4.500 EUR angesetzt werden.
    Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Indes können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

    Sofern Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurücklegen (Park & Ride) oder für einen Teil des Jahres den Pkw und für einen anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzen, sind diese Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihr Wahlrecht – Ent-fernungspauschale oder tatsächliche Kosten – insgesamt einheitlich auszuüben.
    Insbesondere steht es dem Steuerpflichtigen frei, für die mit dem Pkw zurückgelegte Teilstrecke die Entfernungspauschale und für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke die tatsächlichen Kosten anzusetzen.

    Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG teilstreckenbezogen zu ermitteln.
    Sie ist für die Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zurücklegt und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln.

    § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bezeichnet als Vergleichsgröße zu den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel den „als Ent-fernungspauschale abziehbaren Betrag“. Durch den Gebrauch des Wortes „Entfernungspauschale“ im Singular gibt das Gesetz zu erkennen, dass der hierfür ermittelte Betrag auf die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke bezogen ist.
    Übersteigen die tatsächlichen Kosten die für die mit öffent-lichen Verkehrsmitteln zurückgelegte anzusetzende Ent-fernungspauschale, können die tatsächlichen Kosten an Stelle der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

    Sachverhalt

    Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 insbesondere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Richter. Ferner erzielte er durch Veröffentlichungen und Vorträge Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
    Die Klägerin erzielte mit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten PKW, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn.

    Strittig war nunmehr, ob bei dieser teilstreckenbezogenen Ermittlung der Fahrtkosten – neben der mit dem eigenen Pkw zurückgelegten Teilstrecke – solche Teilstrecken, welche mit unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt als eine Teilstrecke anzusehen sind oder ob je Nutzung eines Verkehrsmittels – Deutsche Bahn und U-Bahn – jeweils eine eigenständige Teilstrecke angesetzt werden kann.

    Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte der Kläger die Pauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 EUR begrenzte.
    Daneben begehrte er jedoch den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Er war der Ansicht, dass insoweit der Höchstbetrag überschritten werden dürfe, da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele.

    Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber die Kosten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, dass mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

    Begründung

    Das Finanzamt hatte die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Klägers zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte zutreffend ermittelt.
    Es hatte dabei zu Recht die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der U-Bahn i.H.v. rund 554 EUR nicht berück-sichtigt.

    Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 EUR greift für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken - privater PKW einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits - differenziert. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 S. 2 EStG bewusst den Plural ("Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") verwendet hat.

    Allerdings ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, wie § 9 Abs. 2 S. 2 EStG bei der Verwendung mehrerer unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auszulegen ist. Infolgedessen war zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zuzulassen.

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