Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Umsatzsteuer - Juli 2020

  • Corona-Erleichterungen für Gastronomie und die Auswir-kungen auf Gutscheinverkäufe

    Um der wegen der Corona-Krise von der Zwangsschließung finanziell stark belasteten Gastronomie Liquiditätsvorteile zu ge-währen, setzt Bundesfinanzminister Olaf Scholz auf die Ände-rung des Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort.

    Diese durchaus großzügige Geste hat jedoch Auswirkungen auf den Verkauf von Gutscheinen in der Gastronomie.

    Grundsätze zur Neuregelung wegen der Corona-Krise
    Die Bundesregierung hat sich dafür entschieden, dass der Verkauf von Speisen für den Verzehr vor Ort nicht mehr 19 %, sondern nur noch 7 % Umsatzsteuer auslöst.

    Der Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 06. Mai 2020 sieht eine zeitliche Beschränkung dieser Neuregelung vom 01. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 vor.

    Die lästige Frage ...
    „Zum Hieressen (19 % Umsatzsteuer auf Speisen) oder zum Mitnehmen (7 % Umsatzsteuer auf Speisen)?“ gehört dann wenigstens für ein Jahr der Vergangenheit an.

    Bei gleichbleibenden Preisen bedeutet das eine höhere Gewinn-marge.

    Auswirkung bei Verkauf von Einzweckgutscheinen
    Um zu verhindern, dass das Lieblingslokal um die Ecke wegen der Corona-Krise schließen muss, haben Gäste in den letzten Monaten fleißig Essen bestellt oder Gutscheine für den nächsten Restaurantbesuch gekauft.

    Und genau diesen Gutscheinverkauf müssen Unternehmer ab 01. Juli 2020 umsatzsteuerlich genau beobachten ‒ zumindest dann, wenn die Kunden sogenannte Einzweckgutscheine ein-lösen.

    Ein Einzweckgutschein nach § 3 Abs. 14 UStG liegt vor, wenn bereits beim Verkauf feststeht, wo die Leistung erbracht wird und mit welchem Umsatzsteuersatz die Leistung besteuert werden wird.

    Bei solchen Einzweckgutscheinen wird die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf fällig.

    Beispiel:
    Gaststättenbetreiberin Huber verkaufte einem Kunden am 05. Mai 2020 einen Gutschein über 100 EUR.

    Da Frau Huber natürlich möchte, dass der Kunde bei Einlösung des Gutscheins auch Getränke bestellt, steht auf dem Gut-schein, dass dieser nur zum Verzehr im Restaurant eingelöst werden darf.

    Der Gutschein darf also nicht für Außerhausumsätze verwendet werden.

    Folge:
    Da bereits beim Verkauf des Gutscheins feststeht, dass hier 19 Prozent Umsatzsteuer fällig wird, handelt es sich um einen Einzweckgutschein und Frau Huber muss bereits beim Verkauf des Gutscheins Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen ‒ eben 19 Prozent.

    Umsatzsteuerberichtigung ab dem 1. Juli 2020 beachten
    Löst der Kunden diesen Einzweckgutschein nun ab dem 1. Juli 2020 ein, werden zumindest auf die im Restaurant verkauften Speisen nach den Erleichterungen im Corona-Steuerhilfegesetz nur noch 7 % Umsatzsteuer fällig.

    In diesem Fall wurden also 12 Prozent zu viel Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt.

    Hier müsste eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG möglich sein.

    Näheres dazu müsste das Bundesfinanzministerium zeitnah in einem Schreiben veröffentlichen.

    Mehrzweckgutscheine -
    umsatzsteuerlich unproblematischer

    Um die Umsätze ab 01. Juli 2020 bei Verkauf von Gutscheinen bis zum 30. Juni 2020 nicht einzeln beleuchten zu müssen, ob eine Umsatzsteuerberichtigung notwendig ist, empfiehlt sich der Verkauf von Mehrzweckgutscheinen.

    Ein Mehrzweckgutschein nach § 3 Abs. 15 UStG liegt vor, wenn es sich um keinen Einzweckgutschein handelt.

    Mit anderen Worten:
    Kann der Kunde bei Einlösung des Gutscheins frei entscheiden, ob er vor Ort isst oder sich die Speisen mit nach Hause nimmt, steht beim Verkauf der Umsatzsteuersatz der Leistung nicht fest.

    Folge:
    Umsatzsteuer wird hier erst fällig, wenn der Kunde den Gut-schein einlöst.

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