Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Fachanwältin für Steuerrecht a
Annette Sieckmann a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Juli 2014

  • § 9 EStG - Strafverteidigerkosten als Werbungskosten

    Kosten einer Strafverteidigung können als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sein, wenn die die Verteidigerkosten auslösenden Handlungen in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen.

    Voraussetzung hierfür ist, dass die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst ist.

    Erforderlich ist ein objektiver Veranlassungszusammenhang, d.h. der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, muss durch sein berufliches Verhalten veranlasst sein.

    Begeht ein angestellter Steuerberater durch bewusste Falscherklärung von Einkünften Steuerhinterziehung in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, können hieraus resul-tierende Verteidigungskosten aus dem Steuerstrafverfahren aufgrund ihres privaten Charakters regelmäßig nicht zu abziehbaren Werbungskosten führen.

    Die private Veranlassung der Strafverteidigerkosten resultiert bereits daraus, dass der Vorwurf der Einkommensteuer-hinterziehung den Vorwurf betrifft, zu eigenen Gunsten Einnahmen vorsätzlich verschwiegen oder Ausgaben zu Unrecht angesetzt zu haben.

    Dies und die Verhinderung der damit verbundenen persönlichen Bestrafung betrifft die private Lebensführung.

    Der Tatvorwurf in Gestalt der falschen Angaben in der Einkommensteuererklärung steht in keinem Zusammenhang mit der Berufsausübung.

    PRAXISHINWEIS
    Das FG stellte klar, dass auch die Vermeidung beruflicher bzw. berufsrechtlicher Konsequenzen und eines damit verbundenen (zukünftigen) Einnahmenverlustes bei einem Steuerberater nur dann die regelmäßige private Veranlassung der Kosten der Strafverteidigung überlagern kann, wenn die private Veran-lassung von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

    Dass die (drohende) Bestrafung auch – neben der Bestrafung – berufsrechtliche Konsequenzen und ggf. den Wegfall von Einnahmen zur Folge haben kann, begründet regelmäßig keine hinreichend berufliche Veranlassung.

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