Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Jan. 2021

  • § 3 EStG - Pflegegelder für Einzelbetreuung verhaltens-auffälliger Kinder sind steuerfrei

    Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffäl-liger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht wird, kann beim Be-treuer gem. § 3 Nr. 11 EStG zu steuerfreien Bezügen führen, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbe-fristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige, ein ausgebildeter Erzieher, hatte in den Streitjahren 2012 und 2013 verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut.

    Er nahm immer nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen bei sich auf.

    Für diese „Vollzeitbetreuung“ erhielt er auf der Grundlage jeder-zeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 und 3.600 EUR.

    Das FA sah hierin die Erbringung steuerpflichtiger Pflegeleis-tungen und versagte die begehrte Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 11 EStG ebenso wie nachfolgend das FG im Klageverfahren.

    Entscheidung
    Der BFH beurteilt jedoch Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII gezahlt wird, grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG, da mit der Zahlung des Pflegegeldes weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet wird.

    Das vom Steuerpflichtigen im Streitfall vereinnahmte Pflegegeld hält er damit als vergleichbar.

    Maßgeblich für die steuerliche Einordnung sind Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses.

    Dieses war im Streitfall ‒ wie bei einer Vollzeitpflege i. S. d. § 33 SGB VIII ‒ dadurch geprägt, dass der Steuerpflichtige die verhaltensauffälligen Jugendlichen und Kinder in seinen Haus-halt aufgenommen und mit diesen in einer häuslichen Gemein-schaft gelebt hatte.

    Dass er die Kinder und Jugendlichen entsprechend deren be-sonderen Bedürfnissen intensiv sozialpädagogisch betreut und hierfür ein über den Regelsätzen für die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen liegendes Pflegegeld bezogen hatte, stand der Steuerfreiheit der Bezüge nicht entgegen.

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