Büro von Harald Sievers

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Steuerberater .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Verdienstgrenze - Januar 2013

  • Verdienstgrenze bei Minijobs steigt und Beitragsbemes-sungsgrundlage in der RV sinkt

    Der Bundesrat hat am 23.11.2012 unter 25 gebilligten Gesetzen unter anderem den erhöhten Verdienstgrenzen für Minijobs sowie der Senkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2013 zugestimmt.

    Verdienstgrenze bei den Minijobs

    Das Gesetz passt zum Jahreswechsel die Verdienstgrenzen für geringfügig Beschäftigte - die sogenannten Mini-Jobber - an die allgemeine Lohnentwicklung an. Die Verdienstgrenze für Minijobber in der gewerblichen Wirtschaft oder in Privat-haushalten steigt zum 1.1.2013 um 50 EUR auf 450 EUR monatlich an.

    Als weitere wichtige Änderung werden gleichzeitig die Rentenbeiträge als Arbeitnehmer automatisch abgabepflichtig, sofern Mini-Jobber nicht darauf ausdrücklich verzichten. Das soll das Risiko der Altersarmut senken. Bislang konnten geringfügig Beschäftigte freiwillig selbst in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie den Pauschalbetrag des Arbeitgebers aus dem Minijob freiwillig von 15 % auf derzeit 19,6 % aufstockten. Diese Möglichkeit nahmen allerdings zu wenige in Anspruch, obwohl sie sich damit auch gegen das Risiko der Erwerbsminderung absichern und zudem dann Zulagen auf Riester-Sparverträge erreichen hätten können.

    Mit der Neuregelung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung soll die soziale Absicherung erhöht werden. Trotzdem erhalten geringfügig Beschäftigte jedoch die Gelegenheit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung. Der beträgt 15 % vom Lohn in der gewerblichen Wirtschaft und 5 % vom Arbeits-entgelt für Minijobber in Privathaushalten. Der Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber schriftlich zu übergeben.

    Senkung der Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung

    Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt zum 1.1.2013 um 0,7 % auf 18,9 % des Arbeitsentgelts (Vorjahr: 19,6 %) und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 % (Vorjahr: 26,0 %).

    Die Rentenversicherung wird zum Ende 2012 einen deutlichen Überschuss erzielen. Die Nachhaltigkeitsrücklage wird nach dieser Schätzung über das 1,5-Fache der durchschnittlichen Monatsausgaben steigen. Die Nachhaltigkeitsrücklage hält die gesetzliche Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben ein und vom 1.1.2013 an kann der Beitragssatz deshalb auf 18,9 % abgesenkt werden.

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