Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Febr. 2021

  • Update zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen

    Wie nicht anders zu erwarten, hat der BFH in mehreren Urteilen die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gekippt, die nicht „im“ Haushalt des Kunden, sondern in der Werkstatt statt-fanden.

    Diese Urteile haben jedoch eine Signalwirkung, insbesondere darauf, wie die Rechnungsstellung aussehen muss, damit zu-mindest für einen kleinen Teil der Arbeitskosten eine Steuer-anrechnung winkt.

    Grundsätze zur Steueranrechnung für Handwerkerleis-tungen
    Beauftragt ein Kunde einen Handwerker mit Arbeiten in seinem Privathaushalt in der EU oder in einem EWR-Staat, kann er in seiner Einkommensteuererklärung dafür nach § 35a Abs. 3 EStG eine Steueranrechnung beantragen.

    Angerechnet werden 20 % der Arbeitsleistung, maximal jedoch 1.200 pro Jahr.

    Die drei folgenden Grundvoraussetzungen müssen für die Anrechnung erfüllt sein:

    - Die Arbeiten müssen „im“ Haushalt erbracht werden oder zumindest räumlich funktional mit dem Haushalt zusammen-hängen,

    - der Kunde muss eine Rechnung haben

    und

    - die Rechnung muss unbar beglichen werden.


    Kein Steuervorteil für Handwerkerleistungen in der Werkstatt
    In zwei Urteilen hat der BFH nun die Auffassung der Finanzver-waltung bestätigt, nach der die Lohnkosten eines Handwerkers nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind, wenn es sich um Lohnkosten für Arbeiten in der Werkstatt handelt.

    Im ersten Urteil baute ein Tischler das Tor eines Privatkunden aus, reparierte es in der Werkstatt, brachte es wieder zum Kunden zurück und baute es wieder ein.

    Der Steuerzahler beantragte für die gesamten Lohnkosten des Handwerkers die Steueranrechnung.

    Das lehnten die Richter des BFH ab.

    Eine Steueranrechnung kommt nur für die Kosten der Arbeits-leistung „im“ Haushalt in Betracht (BFH 13.5.20, VI R 4/18).

    In dem zweiten Urteil fertigte ein Handwerker in seiner Werk-statt eine Tür an und baute sie anschließend beim Kunden ein.

    Auch hier gewährten die Richter des BFH nur für die Kosten der Montage der Tür die Steueranrechnung (BFH 13.5.20, VI R 7/18).

    PRAXISTIPPS
    1. Diese Urteile haben für die Praxis eine wichtige Signal-wirkung.

    Werden Handwerkerleistungen sowohl in der Werkstatt als auch im Haushalt des Kunden erbracht, sollte der Handwerker diese Arbeiten in seiner Rechnung aufschlüsseln.

    Denn sind die Lohnkosten nicht aufgeschlüsselt und der Man-dant schätzt den Anteil der Lohnkosten der Arbeiten im Haus-halt, wird das Finanzamt keine Steueranrechnung gewähren.

    2. Weist der Handwerker in seiner Rechnung auch Pauschalen für die einzelnen Fahrten aus, sind die Kosten für die Fahrten „zum“ Haushalt natürlich begünstigte Handwerkerleistungen i. S. v. § 35a Abs. 3 EStG, für die dem Mandant eine Steueran-rechnung zusteht.

    Keine Steueranrechnung für Reparatur eines Pkws
    In der Praxis versuchten Steuerzahler regelmäßig für die Repa-ratur ihres Privat-Pkws in der Werkstatt eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu bekommen.

    Die Begründung:
    Der Pkw zählt zu den Haushaltsgegenständen.

    Auch hier urteilten die Richter des Finanzgerichts Thüringen zu-gunsten der Finanzverwaltung.

    Eine Steueranrechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG setzt voraus, dass die reparierten Gegenstände typischerweise dem Wohnen bzw. dem Leben im Haushalt dienen.

    Das ist bei einem Pkw nicht der Fall.

    Dieser dient vorrangig der Fortbewegung und nicht dem Wohnen bzw. Leben im Haushalt (FG Thüringen 25.6.20, 1 K 103/20).

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