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Einkommensteuer - Dez. 2025
- § 13 EStG - Abgrenzung eines
forstwirtschaftlichen Be-triebs von Privatvermögen
Für die Annahme eines ruhenden Forstbetriebs muss eine grundsätzliche Unternehmerinitiative vorliegen.
Eine ausschließlich objektbezogene Betrachtung, d. h. nur das Vorhandensein eines potenziell bewirtschaftbaren Waldgrund-stücks, reicht nicht aus.
Sachverhalt
Streitig war das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs und ein daraus abgeleiteter Aufgabegewinn durch den Verkauf des Waldgrundstücks.
Das Finanzamt ging von einem ruhenden Forstbetrieb aus und unterwarf den Verkauf des Waldgrundstücks der Besteuerung nach §§ 13, 14 EStG.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der einge-legten Klage statt und entschied, dass es sich um die Ver-äußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks handelte, die ‒ mangels Vorliegens der Besteuerungsvoraus-setzungen des § 23 EStG ‒ nicht der Einkommensteuer unter-liegt.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Nürnberg muss für die Annahme eines ruhenden Forstbetriebs eine grundsätzliche Unternehmerinitia-tive vorliegen.
Eine rein objektbezogene Betrachtung, d. h. nur das Vor-handensein eines potenziell bewirtschaftbaren Waldgrundstücks reicht nicht aus.
Es muss auch hier eine betriebliche Initiative in irgendeiner Weise dokumentiert sein.
Im Streitfall folgte das FG nicht in der Auffassung des FA, dass allein der objektiv feststellbare Waldbesitz, ab einer Größen-ordnung von 0,5 ha für einen ruhenden Forstbetrieb ausreicht.
Deshalb war das Grundstück mangels Vorliegen einer betrieb-lichen Tätigkeit des Vaters und der Steuerpflichtigen Privat-vermögen und eine Entnahmebesteuerung durch Annahme einer Betriebsaufgabe rechtswidrig.
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