Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Dez. 2017

  • § 4 EStG - Aufwendungen für den Erwerb einer Hub-schrauberlizenz als Betriebsausgaben

    Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten, um „Anti-Frost-Flüge“ über eigenen Weihnachtsbaumkulturen durchzuführen, sind jedenfalls dann keine Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG, wenn die Ausbildung nicht stringent verfolgt wurde und zumindest auch durch die Freude am Fliegen privat motiviert ist.

    Sachverhalt
    Streitig war die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine im Streitjahr 2013 begonnene „Pinch-Hitterr“-Ausbildung (Vorstufe zum Erwerb einer Privathubschrauberlizenz) als Betriebsaus-gabe.

    Der Steuerpflichtige führt als Einzelunternehmer einen forst-wirtschaftlichen Betrieb sowie ein gewerbliches Forstunter-nehmen durch Anbau und Verkauf von Weihnachtsbäumen.

    Für das Streitjahr 2013 machte er für sein gewerbliches Forstunternehmen Aufwendungen in Höhe von rund 8.000 EUR netto als Betriebsausgaben geltend, die im Zusammenhang mit einer „Pinch-Hitter“-Ausbildung standen.

    Diese Ausbildung vermittelt die theoretischen und praktischen Kenntnisse für den Flug, die Navigation und die Landung eines Hubschraubers und soll den Auszubildenden in die Lage ver-setzen, als Mitfliegender in einem Notfall selbst die Kontrolle über den Hubschrauber zu übernehmen („Notfallpilot“).

    Mit der erfolgreichen Schulung zum „Pinch-Hitter“ erwirbt der Auszubildende zugleich Ausbildungszeiten, die auf den nach-folgenden Erwerb einer Privathubschrauberlizenz (PPL [H]) angerechnet werden können.

    Anlass für den beabsichtigten Erwerb einer PPL (H)-Lizenz war nach dem Vortrag des Steuerpflichtigen insbesondere die Vermeidung von Substanzschäden durch Frühlings-Frostein-schlag bei den in der Zucht befindlichen Nordmanntannen.

    FA und FG sahen dies jedoch anders ...
    und verwehrten den begehrten Betriebsausgabenabzug auf-grund einer ins Gewicht fallenden privaten Mitveranlassung.

    Zwar mag es zutreffen, dass kreisende Hubschrauberflüge über Forstareale – wie bei Weinanbaubetrieben zum Teil praktiziert – durch die Luftverwirbelungen mittels der Rotorblätter während der insoweit gefährdenden Spätfrühlingszeit ein grundsätzlich geeignetes Instrument zum Schutz der in Entwicklung be-findlichen Triebe sind (sog. Anti-Frost-Flüge).

    Allerdings konnte der Steuerpflichtige das FG nicht davon überzeugen, dass das auslösende Moment für den Erwerb der PPL (H)-Lizenz und die beabsichtigte Anschaffung eines Hubschraubers ausschließlich im betrieblichen Bereich wurzelte.

    Aus diesem Grund war es für das FG – ohne dass dies abschließend hätte festgestellt werden müssen – zumindest nicht fernliegend, dass das Vorhaben des Steuerpflichtigen auch durch ein privates Affektionsinteresse („Freude am Fliegen“) motiviert ist.

    Hierfür sprach zum einen der Umstand, dass der Steuer-pflichtige mittlerweile die Ausbildung seit mehr als vier Jahren absolviert, obwohl eine Gesamtausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten als üblich erachtet wird.

    Außerdem konnte der Steuerpflichtige kein auch nur ansatz-weise schlüssiges Betriebskonzept vorlegen, aus dem für das FG eine jedenfalls in Grundzügen erkennbare Kosten-Nutzen-Analyse ableitbar gewesen wäre.

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