Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Bundesverfassungsgericht - Aug. 2022

  • Elterngeld und Progressionsvorbehalt

    Beziehen Mandanten Elterngeld, ist dieses zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

    Bei Ermittlung des Betrags, der dem Progressionsvorbehalt entspricht, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer-Pausch-betrag zum Abzug kommt, obwohl höhere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zum Abzug zugelassen werden.

    Die Antwort auf diese Frage ist nun möglich.

    Grundsätze zum Elterngeld
    Bezieht ein Steuerzahler nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Elterngeld, sind die Zahlungen nach § 3 Nr. 67 EStG einkommensteuerfrei.

    Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j EStG).

    Von dem unter Progressionsvorbehalt liegenden Elterngeld darf der Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. S. v. § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 1.000 EUR (1.200 EUR nach dem Steuerent-lastungsgesetz 2022) abgezogen werden, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar ist (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

    Diese Vorgehensweise entspricht der Verwaltungsauffassung.

    PRAXISTIPP
    Um Arbeitnehmer zu unterstützen, wird der Arbeitnehmer-pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2022. So hat es der Bundestag als Teil des Steuerentlastungsgesetzes am 12.05.2022 beschlossen. Der Bundestag hat am 20.05.2022 dem Gesetz zugestimmt.

    Finanzgericht Niedersachsen widersprach der Verwal-tungsauffassung
    Überraschend urteilte das FG Niedersachsen, dass im Rahmen des Progressionsvorbehalts das Elterngeld selbst dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt werden darf, wenn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit höhere Wer-bungskosten abgezogen werden.

    Begründung der Finanzrichter: Es wurden bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nur die tatsächlichen Werbungskosten abgezogen und eben nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (FG Niedersachsen 14.2.2012, 12 K 6/11).

    Revision beim Bundesfinanzhof: Bestätigung der Verwal-tungsauffassung
    In dem zugelassenen Revisionsverfahren hob der BFH die Ent-scheidung des FG Niedersachsen auf und urteilte im Sinne der Verwaltungsauffassung.

    Bei der Ermittlung des dem Progressionsvorbehalt unter-liegenden Elterngelds unterbleibt der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit über dem Arbeitnehmer-Pausch-betrag liegende Werbungskosten abgezogen wurden (BFH 25.9.2014, III R 61/12).

    Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des Bundesfinanz-hofs
    Doch damit wollte sich der beim BFH unterlegene Bezieher von Elterngeld nicht zufriedengeben und erhob Verfassungsbe-schwerde beim Bundesverfassungsgericht.

    Doch das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungs-beschwerde mit Beschluss vom 18.2.2022 ‒ nach acht Jahren ‒ nicht angenommen (2 BvR 3057/14).

    Folge:
    Nun sind das BFH-Urteil und damit die geltende Verwal-tungsauffassung anzuwenden.

    Beispiel
    Eine Mutter bezieht Elterngeld in Höhe von 12.000 EUR und Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 9.000 EUR.

    Werbungskosten kann sie in Höhe von 3.200 EUR nachweisen.

    Folge:
    Die Mutter muss 5.800 EUR bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit versteuern.

    Bei der Ermittlung des Elterngelds für den Progressionsvor-behalt bleibt es bei den 12.000 EUR. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nicht mehr abgezogen werden.

    Beachten Sie ...
    Sollten offene Einsprüche wegen der Verfassungsbeschwerde bestehen, ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt dieses Einspruchsverfahren aufgrund des Beschlusses des Bundes-verfassungsgerichts vom 18.2.2022 beendet.

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