Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Aug. 2021

  • Keine Haftung des Handwerkers aufgrund mangelnder steuerlicher Aufklärung

    Beauftragt ein Steuerzahler einen Handwerker mit Arbeiten in seinem Privathaushalt, steht ihm unter bestimmten Voraus-setzungen eine Steueranrechnung zu.

    Die Anrechnung beträgt 20 % der abgerechneten Arbeitsleis-tung, maximal 1.200 EUR im Jahr.

    Doch was passiert, wenn das Finanzamt die Steueranrechnung wegen fehlender Voraussetzungen verweigert?

    Kann der Handwerker wegen mangelnder steuerlicher Aufklä-rung in Haftung genommen werden?

    Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Eisenhüttenstadt auseinandersetzen.

    Die Entscheidung gleich vorab:
    Der Handwerker ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Steu-eranrechnung hinzuweisen und er muss seine Kunden auch nicht darauf hinweisen, wenn diese durch sein Verhalten die Vo-raussetzungen für die Steueranrechnung nicht erfüllen.

    Mit anderen Worten:
    Der Handwerker haftet nicht für die entgangene Steueran-rechnung.

    Bei Barzahlung kippt die Steueranrechnung
    Die zwei elementaren Voraussetzungen für die Steueran-rechnung nach § 35a Abs. 3 EStG sind,

    - dass der Handwerker dem Kunden eine Rechnung ausstellt

    und

    - dass der Kunde die Rechnung „unbar“ bezahlt.

    In dem Streitfall zahlte der Kunde die Rechnung des Hand-werkers jedoch sofort bar und scheiterte deshalb mit der be-antragten Steueranrechnung für Handwerkerleistungen beim Fi-nanzamt.

    Der Kunde zog vor Gericht, weil er den Handwerker für den unterlassenen Hinweis in Haftung nehmen wollte, dass die Bar-zahlung die Steueranrechnung ausschließt.

    PRAXISTIPP
    Privatkunden müssen eigenständig darauf achten, dass die Voraussetzungen für die Steueranrechnung erfüllt sind.

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