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Einkommensteuer - Aug. 2021
- Keine Haftung des Handwerkers
aufgrund mangelnder steuerlicher Aufklärung
Beauftragt ein Steuerzahler einen Handwerker mit Arbeiten in seinem Privathaushalt, steht ihm unter bestimmten Voraus-setzungen eine Steueranrechnung zu.
Die Anrechnung beträgt 20 % der abgerechneten Arbeitsleis-tung, maximal 1.200 EUR im Jahr.
Doch was passiert, wenn das Finanzamt die Steueranrechnung wegen fehlender Voraussetzungen verweigert?
Kann der Handwerker wegen mangelnder steuerlicher Aufklä-rung in Haftung genommen werden?
Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht Eisenhüttenstadt auseinandersetzen.
Die Entscheidung gleich vorab:
Der Handwerker ist nicht verpflichtet, den Kunden auf die Steu-eranrechnung hinzuweisen und er muss seine Kunden auch nicht darauf hinweisen, wenn diese durch sein Verhalten die Vo-raussetzungen für die Steueranrechnung nicht erfüllen.
Mit anderen Worten:
Der Handwerker haftet nicht für die entgangene Steueran-rechnung.
Bei Barzahlung kippt die Steueranrechnung
Die zwei elementaren Voraussetzungen für die Steueran-rechnung nach § 35a Abs. 3 EStG sind,
- dass der Handwerker dem Kunden eine Rechnung ausstellt
und
- dass der Kunde die Rechnung „unbar“ bezahlt.
In dem Streitfall zahlte der Kunde die Rechnung des Hand-werkers jedoch sofort bar und scheiterte deshalb mit der be-antragten Steueranrechnung für Handwerkerleistungen beim Fi-nanzamt.
Der Kunde zog vor Gericht, weil er den Handwerker für den unterlassenen Hinweis in Haftung nehmen wollte, dass die Bar-zahlung die Steueranrechnung ausschließt.
PRAXISTIPP
Privatkunden müssen eigenständig darauf achten, dass die Voraussetzungen für die Steueranrechnung erfüllt sind.
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