Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Aug. 2020

  • § 129 AO - Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

    Sind die in der Steuererklärung angegebenen Einkünfte im Ein-kommensteuerbescheid nicht berücksichtigt worden, weil die Anlage S versehentlich vom Sachbearbeiter im FA nicht einge-scannt wurde, liegt ein mechanisches Versehen und somit grundsätzlich eine offenbare Unrichtigkeit vor.

    Kein mechanisches Versehen, sondern eine fehlerhafte Sachver-haltsermittlung liegt vor, wenn der Sachbearbeiter eine weitere Sachverhaltsermittlung unterlässt, obwohl sich ihm aufgrund der im Rahmen des Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweise eine weitere Prüfung des Falles hätte aufdrängen müssen.

    Sachverhalt
    Der Steuerpflichtige hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. H. v. über 100.000 EUR erklärt.

    Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des FA wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung ver-sehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterblieb.

    Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u. a. auf Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 EUR“ hinwiesen und eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen.

    Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt.

    Das FG vertrat die Auffassung, dass das FA zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei.

    Entscheidung
    Die Auffassung des FG teilt der BFH nicht.

    Der BFH entschied, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nachträglich vom FA nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuer-pflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanage-mentsystems nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht.

    PRAXISTIPP
    Zur Wahrung der eigenen Rechte ist in derartigen Fällen die Kenntnis erforderlich, welche Prüfhinweise genau der Veran-lagungsbeamte zu welchem Zeitpunkt erhalten hat.

    Diese Information wird der Steuerberater im Zweifel jedoch erst über das FG einfordern können.

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