Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Arbeitsrecht - Aug. 2019

  • Steinrestaurator als Freiberufler

    Ein Steinmetz- und Steinbildhauer mit abgeschlossenem Fach-hochschulstudium ist freiberuflich tätig, wenn seine Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt ist.

    Sachverhalt
    In dem Berufungsverfahren vor dem LAG Hessen ging es um die Frage, ob ein Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauer-handwerks immer tarifgebunden ist und damit Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente leisten muss.

    Der Restaurator hatte ein einschlägiges Fachhochschulstudium abgeschlossen und führte einen Betrieb, mit dem er Restau-rierungen durchführt, z. B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten.

    Er machte geltend, keinen gewerblichen Betrieb zu haben, son-dern einen freien Beruf auszuüben.

    Hierfür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert.

    Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch In-haber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchs-volle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

    Entscheidungsgründe
    Das LAG Hessen hat nunmehr entschieden, dass ein Restau-rator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind.

    Vielmehr sei seine Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren.

    Das LAG hat allerdings die Revision zugelassen.

    FAZIT
    Die Entscheidung ist zwar zu einer arbeits- bzw. tarifrechtlichen Fragestellung ergangen, hat aber auch Bedeutung für das Steuerrecht hinsichtlich der Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit.

    Diese Abgrenzung kann für selbstständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein.

    So dürften Betriebe, die lediglich Grabmäler herstellen, den gewerblichen Betrieben zuzurechnen sein.

    Anders ist es bei Betrieben, die aufgrund wissenschaftlicher Ausbildung und mit wissenschaftlichem Herangehen Steinres-taurationen durchführen.

    Eine solche Tätigkeit ist nach allgemeinen steuerlichen Grund-sätzen als freiberuflich zu qualifizieren.

    Betriebe, die in beiden Bereichen tätig sind, sollten diese Tätig-keiten in zwei getrennten (Teil-) Betrieben ausüben, sodass der wissenschaftlich betriebene Restaurationsbetrieb nicht der Ge-werbesteuer unterliegt.

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