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Einkommensteuer - August 2015
- § 4 EStG - Verkauf eines
zum notwendigen Betriebs-vermögen gehörenden Wohnmobils
Wird ein Wirtschaftsgut veräußert, das vom teilweisen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen ist, muss bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns trotzdem als Buchwert der Wert angesetzt werden, der sich unter Berücksichtigung der AfA ergibt, die bislang aufgrund des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht mindern durfte.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige bezog als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er war Eigentümer von mehreren Pkws, u.a. eines Wohnmobils.
Bei dem Wohnmobil handelte es sich um ein Fahrzeug, das sowohl betrieblich als auch privat genutzt wurde. Im Rahmen einer Außenprüfung hatte man sich dahingehend geeinigt, dass 40 % der Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Das FA vertrat nun die Auffassung, die bei der Gewinn-ermittlung in Ansatz gebrachten außerbilanziellen Zurech-nungen von 40 % der geltend gemachten AfA, müssten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns außer Betracht bleiben.
Das Fahrzeug habe als einheitliches Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört.
Dementsprechend sei der aus dem Verkauf erzielte Gewinn auch in voller Höhe zu besteuern.
Entscheidung
Dies sah der BFH im Revisionsverfahren genauso.
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige einen Teil der AfA nicht berücksichtigen kann, beruht auf einer zulässigen Einschränkung des objektiven Nettoprinzips durch den Gesetz-geber.
Zu dieser Einschränkung ist der Gesetzgeber berechtigt, wenn der der Einkünfteerzielung dienende Aufwand zugleich die allgemeine Lebensführung berührt.
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