Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Werbungskosten - April 2021

  • Doppelte Haushaltsführung - So nutzen Sie die neuen Vereinfachungsregelungen als Beratungsanlass

    Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben vom 25.11.2020 verschiedene neue Vereinfachungsregelungen zum Werbungs-kostenabzug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung be-schlossen.

    Diese Neuregelung stellen wir Ihnen für ein effektives Be-ratungsgespräch mit Ihrem Mandanten vor und verraten Ihnen, an welcher Stelle im BMF-Schreiben die aktuelle ‒ steuerzahler-freundliche ‒ Rechtsprechung ignoriert wird.

    Grundsätze zur doppelten Haushaltsführung
    Eine anzuerkennende beruflich veranlasste doppelte Haushalts-führung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 und 2 EStG liegt nur vor, wenn folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:

    - Ein Arbeitnehmer hat außerhalb des Ortes seiner ersten Tätig-keitsstätte einen eigenen Haushalt

    und

    - wohnt aus beruflichem Anlass
    - am Ort der ersten Tätigkeitsstätte.


    Können Sie für einen Mandanten diese Voraussetzungen nach-weisen, kann er für die Unterkunftskosten im Inland Werbungs-kosten von bis zu 1.000 EUR im Monat geltend machen.

    Aufwendungen für Ausstattung und Einrichtung können zusätz-lich zu der 1.000-EUR-Grenze steuermindernd berücksichtigt werden.

    PRAXISTIPP
    In einem aktuellen Schreiben hat das BMF die neue Recht-sprechung zur doppelten Haushaltsführung umgesetzt und mal nebenbei auch einige Neuregelungen veröffentlicht (BMF 25.11. 20, IV C 5 ‒ S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219235).
    Und genau diese Neuregelungen werden im folgenden Praxis-beitrag näher beleuchtet.

    Neuregelung 1:
    Vereinfachungsregelung zur Lage der Hauptwohnung

    Bei der Überprüfung, ob überhaupt eine doppelte Haushalts-führung vorliegt, nimmt der Sachbearbeiter des FA die Lage der Hauptwohnung am Wohnort ins Visier.

    Eine doppelte Haushaltsführung wird danach grundsätzlich ver-neint, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

    Bisherige Faustformel:
    Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke kann in der Regel als zumutbar angesehen werden.

    Mit anderen Worten:
    Kam das Finanzamt nach Eingabe der Adresse der Hauptwoh-nung am Wohnort und der Adresse der ersten Tätigkeitsstätte in einem Routenplaner zu der Erkenntnis, dass die Fahrzeit einfach maximal eine Stunde betrug, wurde das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneint.

    Neu ist in allen noch offenen Fällen Folgendes:
    Unabhängig von der Fahrzeit wird aus Vereinfachungsgründen eine doppelte Haushaltsführung nun bejaht, wenn die kürzeste Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und erster Tätig-keitsstätte mehr als 50 km beträgt (BMF 25.11.20, Rz. 102).

    Beispiel
    Eine Arbeitnehmerin wohnt in Ort A und arbeitet am Ort B. Die einfache Strecke von 80 km legt sie mit dem Zug in 45 Min. zurück.

    Die Arbeitnehmerin hat am Beschäftigungsort eine Zweitwoh-nung angemietet.

    Folge:
    Obwohl die Fahrzeit unter einer Stunde liegt, muss das Finanz-amt die Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haus-haltsführung neuerdings anerkennen, weil die kürzeste Ent-fernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km beträgt.

    PRAXISTIPP
    Sie müssen also bei Mandanten mit einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort bei einer Fahrzeit für die einfache Strecke von höchstens einer Stunde nachprüfen, ob aufgrund der neuen 50-km-Regel nun erstmals Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden dürfen.

    Neuregelung 2:
    Vereinfachungsregelung zur Lage der Zweitwohnung

    Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wird eigentlich erwartet, dass sich die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätig-keitsstätte befindet.

    In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass sich die Zweit-wohnung weiter entfernt vom Beschäftigungsort befindet.

    Neu ist in allen noch offenen Fällen Folgendes:
    Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gelegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenver-bindung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt (BMF 25.11.20, Rz. 103; Satz 2).

    Sollte die kürzeste Entfernung zwischen Zweitwohnung und ers-ter Tätigkeitsstätte mehr als 50 km betragen, bedeutet das noch nicht das endgültige Aus für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.

    In einem zweiten Prüfschritt wird nun die Fahrzeit herange-zogen.

    Es ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwoh-nung in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann.

    Eine Fahrzeit für die einfache Strecke von bis zu einer Stunde ist dabei zumutbar (BMF 25.11.20, Rz. 103; Sätze 3 und 4).

    Beispiel
    Ein Arbeitnehmer hat am Wohnort A ein Haus und arbeitet am Ort B (kürzeste Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte 80 km).

    Die Zweitwohnung befindet sich in Ort C (kürzeste Entfernung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte 45 km).

    Der Arbeitnehmer nutzt für die Fahrt von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte einen Bummelzug mit einer Fahrzeit für die einfache Strecke von 70 Min.

    Folge:
    Das Finanzamt wird zur Klärung der Frage, ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, eine mehrstufige Prüfung durch-führen:

    Prüfschritt 1 ‒ Lage der Hauptwohnung:
    Da die Hauptwohnung weiter als 50 km von der ersten Tätig-keitsstätte entfernt ist, liegt sie außerhalb der ersten Tätig-keitsstätte. Voraussetzung erfüllt.

    Prüfschritt 2 ‒ Lage der Zweitwohnung:
    Da die kürzeste Straßenentfernung zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt, liegt die Zweitwohnung noch am Beschäftigungsort. Voraussetzung erfüllt.

    Neuregelung 3:
    Berufliche Veranlassung für das Beziehen der Zweitwoh-nung

    Das Beziehen der Zweitwohnung am Beschäftigungsort muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein.

    Aus Vereinfachungsgründen kann von einer beruflichen Veran-lassung des Beziehens der Zweitwohnung ausgegangen werden, wenn die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen Hauptwohnung und der ersten Tä-tigkeitsstätte beträgt.

    Diese Vereinfachungsregelung wurde bereits im BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (IV C 5 ‒ S 2353/14/10002m Rz. 101) festge-legt.

    Neu ist in allen noch offenen Fällen Folgendes:
    Im aktuellen BMF-Schreiben wird ausgeführt, dass das Beziehen der Zweitwohnung aus beruflichen Gründen insbesondere dann vorliegt, wenn dadurch die Fahrtstrecke oder die Fahrtzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt wird.

    Liegen die Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung aus dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 nicht vor, kann neuer-dings trotzdem von einer beruflichen Veranlassung ausge-gangen werden, wenn folgende Nachweise erbracht werden können:

    - Die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte halbiert sich für eine Wegstrecke durch die Anmietung der Zweitwohnung (BMF 25. 11.20, Rz. 104, Satz 3, 2. Halbsatz).

    - Liegt auch diese Voraussetzung nicht vor, kann das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darlegt werden (BMF 25.11.20, Rz. 104, Satz 4).

    Neuregelung 4: Angemessene Kosten für Ausstattung und Einrichtung
    Im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 wird die neue BFH-Recht-sprechung umgesetzt, nach der die angemessenen Aufwen-dungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsmittel in der Zweitwohnung zusätzlich zu den Unterkunftskosten bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar sind.

    In der Praxis kam es zu Ungleichbehandlungen bei der Frage, wann die Aufwendungen für Hausrat und Einrichtungsgegen-stände noch als angemessen gelten oder wann die Aufwen-dungen nur gekürzt als Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

    Diese Streitigkeiten sind nun durch eine Vereinfachungsrege-lung entschärft worden:

    Übersteigen die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Ein-richtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Anschaf-fungskosten für berufliche Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um „notwendige“ Mehraufwendungen der doppelten Haushalts-führung handelt (BMF 25.11.20, Rz. 108).

    PRAXISTIPP
    Einbeziehung der Miete für Garagenstellplatz in die 1.000 EUR-Grenze:

    In dem BMF-Schreiben findet sich ein Satz zur Ermittlung der Unterkunftskosten, der so nicht hingenommen werden sollte.

    Denn das BMF geht davon aus, dass die Miete für einen separat angemieteten Garagenstellplatz in den Höchstbetrag von 1.000 EUR im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland einzubeziehen ist.

    Hier lohnt sich mit Hinweis auf einen Gerichtsbescheid des FG Saarland Gegenwehr (20.5.20, 2 K 1251/17).

    Denn die Richter stellten hier klar, dass die Garagenmiete zu-sätzlich zu dem Höchstbetrag von 1.000 EUR als Werbungs-kosten abziehbar ist.

    Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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