Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - April 2020

  • § 19 EStG - Entgelt des Arbeitgebers für Werbung auf privaten Fahrzeugen als Arbeitslohn

    Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das hat das FG Münster entschieden.

    Sachverhalt
    Im Streitfall schloss die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab.

    Mit den Verträgen verpflichteten sich die betreffenden Mitar-beiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmen-werbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr.

    Das FA sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzah-lung in Haftung.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Steuer-pflichtige geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.

    Entscheidung
    Das FG Münster sah dies jedoch anders.

    Es ist der Ansicht, dass die Zahlungen der Steuerpflichtigen für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung als Arbeitslohn anzusehen seien.

    Bei Würdigung der Gesamtumstände, so das FG, sei das aus-lösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Ver-tragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen.

    Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden.

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch eine konkrete Ver-tragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre.

    Die geschlossenen Verträge hatten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des je-weiligen Fahrzeugs sicherzustellen.

    Man hatte auch keine Regelung dazu getroffen, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war.

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