Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Betriebsprüfung - Okt. 2020

  • Prüfungsanordnung trotz Anfangsverdacht auf Steuer-hinterziehung ist rechtmäßig

    Sie kennen diese Situation sicherlich auch:
    Das Finanzamt schickt für einen Mandanten eine Prüfungsan-ordnung.

    Nach Beginn der Prüfungshandlungen beschlagnahmt die Steu-erfahndung die Steuerunterlagen Ihres Mandanten, leitet ein Steuerstrafverfahren ein und erweitert den Prüfungszeitraum durch eine neue Prüfungsanordnung.

    Hier drängt es sich natürlich auf, dass der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bereits vor Erlass der Prüfungsanordnung bestand.

    Doch selbst, wenn das so sein sollte, führt das nach einem aktuellen Beschluss des BFH nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung(en).

    Darum ging es in dem Urteilsfall
    Beim Finanzamt ging eine anonyme Anzeige ein, in der An-schuldigungen gegen einen Steuerberater wegen Steuerhinter-ziehung erhoben wurden.

    Die Steuerfahndung sah wohl keinen Anfangsverdacht und bat in einem Ersuchen beim zuständigen Finanzamt um die An-ordnung einer Betriebsprüfung.

    Gegen die Prüfungsanordnung legte der Steuerberater Ein-spruch ein.

    Die Prüfung begann dennoch. Rund zweieinhalb Jahre nach Prüfungsbeginn fing die Steuerfahndung mit Vorermittlungen an und informierte den Steuerberater wiederum eineinhalb Jahre später über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

    Zeitgleich wurde dem Steuerberater eine neue Prüfungsan-ordnung mit einem erweiterten Prüfungszeitraum bekannt ge-geben.

    Auch gegen diese Prüfungsanordnung legte der Steuerberater Einspruch ein.

    Begehren des Steuerberaters
    Nach Auffassung des Steuerberaters seien die beiden Prüfungs-anordnungen wegen eines Verstoßes gegen § 393 Abs. 1 AO und § 10 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) rechtswidrig.

    Das Finanzamt habe ihn schon bei Erlass der ersten Prüfungs-anordnung aufgrund falscher Anschuldigungen eines Dritten der Begehung einer Steuerstraftat beschuldigt und ihn bei Beginn der Prüfung hierüber weder in Kenntnis gesetzt noch steuer(strafrecht)lich belehrt.

    Die im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen seien deshalb weder steuerlich noch strafrechtlich verwertbar.

    BFH-Richter befinden die Prüfungsanordnungen für rechtmäßig
    In einem aktuellen Beschluss hat die Argumentation des Steuerberaters den BFH nicht überzeugen können.

    Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es uner-heblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Be-steuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht.
    Die beiden Prüfungsanordnungen waren im geschilderten Streit-fall also rechtmäßig.

    Die Richter begründen ihre Auffassung mit folgenden Argumenten:

    Argument 1:
    Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen nach § 193 AO eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Er-messensentscheidung, die vom Gericht nur darauf zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob das Finanzamt dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

    FAZIT
    Auf den Beschlussfall bezogen wurde das Ermessen vom Finanzamt fehlerfrei ausgeübt.

    Argument 2:
    Für die Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeit-räume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht.

    Argument 3:
    Die Regelungen in § 10 BpO zur Belehrung über ein mögliches Steuerstrafverfahren betreffen nicht die Voraussetzungen, unter denen eine Außenprüfung angeordnet werden kann und damit das „ob“, sondern bestimmen, nach welchen rechtsstaatlichen Grundsätzen und damit das „wie“ eine zuvor angeordnete Prüfung durchzuführen ist.

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