Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
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D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Einkommensteuer - Okt. 2018

  • § 26b EStG - Rückwirkende Gewährung des Splittingtarifs bei gleichgeschlechtlichem Ehepaar

    Ein gleichgeschlechtliches Ehepaar ist auf Antrag rückwirkend ab 2001 zusammen zu veranlagen, wenn es am 1.8.2001 eine Lebenspartnerschaft begründet hat, die nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe umgewandelt wurde.

    Sachverhalt
    Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebens-partnerschaftsgesetz) am 1.8.2001 eine Lebenspartnerschaft begründet, die sie nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (EheöffnungsG) im November 2017 in eine Ehe umwandelten.

    Nach der gesetzlichen Regelung ist der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft nach der Umwandlung in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Partner maßgeblich.

    Sie beantragten, ab Beginn der Lebenspartnerschaft in 2001 die Durchführung der Zusammenveranlagung.

    Bislang waren beide Partner jeweils einzeln veranlagt worden. Das FA lehnte die nachträgliche Durchführung von Zusammen-veranlagungen ab.

    Entscheidung
    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuer-pflichtigen jedoch im FG-Verfahren Recht.

    Das FG entschied, dass Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG bestimmt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Be-gründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist.

    Nach der Umwandlung sind die Lebenspartner so zu stellen, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft ge-heiratet hätten.

    Verfahrensrechtlich ist dem Änderungsantrag der Steuer-pflichtigen zu folgen, da das EheöffnungsG ein außer-steuerliches Gesetz ist und damit zu einem rückwirkenden Ereignis im Sinn von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO führt, das eine Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide ab 2001 rechtfertigt.

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