Büro von Harald Sievers

Logo - Harald SieversHarald Sievers .
Steuerberater .
Matthias-Claudius-Straße 9 .
D-24589 Nortorf .

in Kooperation mit a
Rechtsanwältin Annette Sieckmann a
Ebert Rechtsanwaltsgesellschaft mbH a
www.recht-trifft-steuern.de a

Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Betriebsprüfung - Nov. 2021

  • Unverhältnismäßigkeit der Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers

    Ordnet das Finanzamt bei einem Unternehmer, der seinen Ge-winn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, eine Betriebsprüfung an und fordert in der Prüfungsanordnung „ei-nen Datenträger nach GDPdU“ an, ist diese Aufforderung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs regelmäßig rechtswidrig.

    Wie der Bundesfinanzhof diese Auffassung begründet und wel-che Konsequenzen dieses Urteil für die Betriebsprüfungspraxis hat, verraten wir in den folgenden Passagen.

    Grundsätze zum Datenzugriff der Finanzverwaltung
    Wurden Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO mithilfe eines Daten-verarbeitungssystems erstellt, hat das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung das Recht auf Datenzugriff und auf Nutzung des Datenverarbeitungssystems zur Prüfung der Buchhaltungs-unterlagen.

    Über die gesetzliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist hi-nausgehende „freiwillig“ geführte Unterlagen und Daten unter-liegen nicht dem Datenzugriff (BFH 24.6.09, VIII R 80/06).

    Worum ging es in dem aktuellen Urteilsfall?
    In einem aktuellen Urteilsfall ordnete das Finanzamt bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft, deren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung übermittelt wurde, eine Betriebsprüfung an.

    In der Prüfungsanordnung bat der vom Finanzamt mit der Prü-fung beauftragte Prüfer um „die Überlassung eines Daten-trägers nach GDPdU“.

    Gegen diese „unspezifizierte“ Aufforderung wurde Einspruch eingelegt und letztlich geklagt.

    Der Bundesfinanzhof gab der Klage nun statt (BFH 7.6.21, VIII R 24/18).

    Die Richter stuften die Aufforderung zur Datenträgerüber-lassung mit folgender Argumentation als rechtswidrig ein:

    Die Aufforderung des Finanzamts, Buchhaltungsunterlagen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger für die Außen-prüfung zur Verfügung zu stellen, ist ein anfechtbarer Ver-waltungsakt.

    Die in der Prüfungsanordnung gewählte Anforderung, „einen Datenträger nach GDPdU“ zu überlassen, ist im Sinne eines unbegrenzten Zugriffs auf alle elektronisch gespeicherten Daten zu verstehen.

    Ein Vorlageverlangen, das den nur begrenzten Umfang der Be-fugnis des Finanzamts zur Anforderung von elektronischen Auf-zeichnungen nach § 147 Abs. 6 AO überschreitet, ist rechts-widrig (siehe u. a. auch BFH 12.2.20, X R 8/18).

    PRAXISTIPP
    Im Regelfall ist der Datenzugriff bei Einnahmen-Überschuss-rechnern auf solche Unterlagen begrenzt, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind.

    Der bloße Verweis auf die „GDPdU“ lässt nicht mit der ge-botenen Klarheit erkennen, dass das Finanzamt nur die Über-lassung derjenigen Datenbestände des Unternehmers auf einem Datenträger verlangt, für die ihm eine Zugriffsbefugnis zusteht.

    PRAXISTIPP
    Wie der Regelungsinhalt der Anforderung eines Datenträgers zu verstehen ist, richtet sich übrigens nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont, also nach dem Verständnis des Unternehmers.

    Die vom Unternehmen angefochtene Anforderung zur Daten-trägerüberlassung ist zudem unverhältnismäßig, weil das Fi-nanzamt mittels der Datenüberlassung beabsichtigte, außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens und auch außerhalb der Dienststelle, etwa auf dem dienstlichen Laptop des Prüfers, auf die Daten des Unternehmens zuzugreifen.

    Ob die Aufforderung zur Vorlage eines Datenträgers auch des-halb unverhältnismäßig war, weil das einem Berufsgeheim-nisträger im Rahmen des Datenzugriffs zustehende Recht zur Anonymisierung von Mandantendaten nur mit einem hohen zeitlichen Aufwand und mit hohen Kosten verbunden ist, haben die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom 7.6.2021 offengelassen.

    Signalwirkung des aktuellen BFH-Urteils in der Be-ratungspraxis
    Für die Beratungspraxis hat das Urteil des Bundesfinanzhofs fol-gende Auswirkungen:

    1. Einspruch einlegen
    In vergleichbaren Fällen sollte gegen die unspezifizierte An-forderung eines Datenträgers bei einem Einnahmen-Über-schussrechner mit Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.6.2021 Einspruch eingelegt werden.

    Dadurch lässt sich eine Eskalationsspirale vermeiden, wenn die gewünschten Unterlagen bzw. der Datenträger nach GDPdU nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorgelegt werden können.

    Zudem kann der Prüfer bei einem Einspruch und bei Fest-stellung der Rechtswidrigkeit des Datenträgers bei Nichtvorlage kein Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2b AO festsetzen.

    2. Vorlageverlangen außerhalb der Prüfungsanordnung ist kein Verwaltungsakt
    In der Finanzverwaltung wurde zwischenzeitlich auf das aktuelle BFH-Urteil reagiert.

    Prüfer der Finanzämter bitten nun in einem separaten An-schreiben zur Prüfungsanordnung um die Vorlage eines Daten-trägers nach GDPdU.

    In diesem Fall handelt es sich nach Auffassung der Finanz-verwaltung bei der Anforderung nicht um einen Verwaltungsakt, der angefochten werden kann (FG Düsseldorf 4.4.17, 6 K 1128/ 15 AO).

    Ein separates Schreiben zur Vorlage eines Datenträgers nach GDPdU kann zwar nicht mit einem Einspruch angefochten werden.

    Es empfiehlt sich dennoch, schriftlich gegen diese Aufforde-rungen bei einem Einnahmen-Überschussrechner mit Hinweis auf die Analogie zum BFH-Urteil v. 7.6.2021 ein Veto einzu-legen.

    Das Finanzamt dürfte ermessensfehlerhaft handeln, sollte es wegen der Nichtvorlage des Datenträgers und trotz der schriftlichen Einwendungen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO festsetzen.

    Im Übrigen handelt es sich bei der Aufforderung durch den Prüfer um eine Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung (BFH 20.4.88, I R 67/84), mit der Folge, dass der Steuer-pflichtige Zwangsmaßnahmen gem. §§ 328 ff. AO nicht zu befürchten hat.

© 2021 - IWW Institut