Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

Hier stellen wir Ihnen aktuelle Steuer Änderungen vor. Stets aktuell und kompetent. Sehen Sie bitte regelmäßig vorbei, damit Sie auf dem Laufenden bleiben.

Abgabenordnung - Mai 2020

  • § 80 AO - Hilfeleistung durch selbstständige Buchhalter bei der Erstellung von USt-VA ist unzulässig

    Ein selbstständiger Buchhalter erfüllt nicht die nach dem Steuerberatungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

    Sachverhalt
    Der Kläger, ein selbstständiger Buchhalter, buchte unter Ver-wendung eines Buchhaltungsprogramms für seine Mandanten auf der Basis der ihm von diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen die laufenden Geschäftsvorfälle.

    Er erstellte sodann die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, prüfte und besprach diese mit den Mandanten.

    Im Anschluss übermittelte er die Voranmeldung nach Zustim-mung über ELSTER an das jeweils zuständige Finanzamt.

    Die Mandanten hatten hierzu dem Buchhalter eine „Über-mittlungsvollmacht für Steuerdaten“ erteilt.

    Nach der Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Mandanten wies das beklagte Finanzamt den Kläger als Bevollmächtigten zurück, da er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe.

    Alle künftigen Verfahrenshandlungen für diesen Mandanten blie-ben ohne Wirkung.

    Der Buchhalter machte geltend, das Verbot, Umsatzsteuer-Vor-anmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig.
    Umsatzsteuer-Voranmeldungen seien keine abschließenden Meldungen. Es bestünden Korrekturmöglichkeiten.

    Entscheidung
    Nach Auffassung des FG wurde der Buchhalter zu Recht als Bevollmächtigter zurückgewiesen.

    Dieser habe unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen ge-leistet.

    Die Befugnis richte sich nach dem Steuerberatungsgesetz.
    Ein Buchhalter erfülle dessen Voraussetzungen nicht.

    Der Buchhalter dürfe zwar

    - mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vornehmen,

    - laufende Geschäftsvorfälle buchen,

    - die laufende Lohnabrechnung machen


    und

    - Lohnsteuer-Anmeldungen erstellen.

    Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch infolge der Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Interesse der Allgemeinheit nicht entsprechend für das Erstellen von Umsatzsteuer-Voranmel-dungen.

    Bei deren Erstellung handle es sich „nicht lediglich um Routine-arbeiten“ und nicht lediglich um ein „mechanisches Rechen-werk“, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms „automatisch“ aus der Buchhaltung ergibt.

    Die „bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buch-führung ohne eigene rechtliche Prüfung“ genüge den gesetz-lichen Anforderungen an eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht.

    Eine „Subsumtion der Geschäftsvorfälle unter die einschlägigen Bestimmungen“ sei vorzunehmen.

    Ein Buchführungsprogramm könne solch eine persönliche Prü-fungstätigkeit nicht ersetzen und zum Beispiel nicht erkennen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sind.

    Auf eine spätere Änderungsmöglichkeit komme es nicht an.

    PRAXISTIPP
    Beim BFH ist eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (VII B 37/20).

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