Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Mai 2017

  • § 4 EStG - Mit dem privaten Jet auf Geschäftsreise

    Wenn die Zeit mal knapp ist, muss schon mal das Privatflugzeug herhalten. An den Kosten für die geschäftliche Nutzung des Fliegers wollte der Steuerpflichtige den Staat beteiligen.
    Der BFH wiederum schränkt den Werbungskosten folgen-dermaßen ein:

    Nutzt der Steuerpflichtige ein selbst gesteuertes Privatflugzeug für beruflich veranlasste Reisen, sind die Kosten zwar beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach Werbungskosten.
    Es kann sich bei den Flugkosten jedoch um Aufwendungen handeln, die die private Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, sodass der Werbungskostenabzug ggf. auf einen angemessenen Teil zu begrenzen ist.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um einen angestellten GmbH-Geschäfts-führer, der für unstreitig beruflich veranlasste Reisen sein privates Flugzeug nutzte und die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten (Reisekosten) bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte.
    Das FA wie auch das FG versagten den geltend gemachten Werbungskostenabzug.

    Der BFH sieht dies jedoch differenzierter.

    Entscheidungsgründe
    Zunächst stellt der BFH klar, dass die dem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen unstreitig beruflich veranlasste Reisekosten waren.
    Bei der Wahl des Verkehrsmittels ist der Steuerpflichtige grundsätzlich frei.

    Es ist bei Reisekosten regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren, selbst wenn das Handeln des Steuer-pflichtigen sich nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt.

    Auch private Motive stehen dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, wenn die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
    Allerdings ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Werbungskostenabzug auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen ist.

    Beachten Sie ...
    Aufwendungen, „die die Lebensführung ... berühren“, dürfen nach § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht mindern, „soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“. Die Vorschrift gilt für die Werbungskosten sinngemäß.

    Flugzeugkosten können Aufwendungen sein, die (wie gemäß Gesetzestext gefordert) die private Lebensführung des Steuer-pflichtigen berühren.

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige aus privaten Motiven, nämlich aus der Freude am Fliegen, das selbst gesteuerte Privatflugzeug für die Dienstreisen anderen Verkehrsmitteln vorgezogen.

    Insoweit war der Bezug zur privaten Lebensführung hergestellt.

    Beachten Sie ferner ...
    ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.

    Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

    Neben der Höhe der Einnahmen und der Einkünfte sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Fällen als Beurteilungs-kriterien heranzuziehen.

    Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt.

    Der BFH hat den Streitfall an das FG zwecks Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen und Anerkennung eines angemessenen Teils als Werbungskosten zurückgewiesen.

    Im Zweifel sind die als Werbungskosten abziehbaren Auf- wendungen im Schätzwege zu ermitteln, wobei es sich anbieten kann, den angemessenen Teil der Reisekosten unter Rückgriff auf durchschnittliche Reisekosten einschließlich Nebenkosten (z. B. Flug- oder Bahnkosten, Kosten für Anreise zum Flughafen oder Bahnhof, Taxen und Parkgebühren) zu schätzen.

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