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Einkommensteuer - Mai 2015
- § 6 EStG - Übertragung
von
Wirtschaftsgütern auf eine Ein-Mann-GmbH & Co. KG
Soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamt-handsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt übertragen wird, ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG der Buchwert anzusetzen.
Bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter aus dem Gesamt-handsvermögen der KG in das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um eine Übertragung aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers.
Das Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG stellt nach Meinung des FG Düsseldorf kein Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters im Sinne dieser Vorschrift dar.
Sachverhalt
Im Streitfall war der Gesellschafter einer KG aus der Gesell-schaft ausgeschieden.
Die Gesellschaft wurde von den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Zum Zwecke der Sachwertabfindung wurden Wirtschaftsgüter auf eine allein von dem Ausscheidenden als Ein-Mann-GmbH & Co. KG geführte GmbH & Co. KG übertragen.
Streitig war nun, ob dies zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG führt oder ob eine Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG zur Anwendung kommt.
Entscheidung
Das Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG stellt zwar grundsätzlich kein Betriebsvermögen des ausscheidenden Gesellschafters im Sinne dieser Vorschrift dar.
Gleichwohl hält das FG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG für analog anwendbar, da sich insoweit eine planwidrige Regelungslücke ergibt.
Denn ein eindeutiger gesetzgeberischer Wille, die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die Ein-Mann-GmbH & Co. KG eines Mitunternehmers vom Buchwertprivileg des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG auszuschließen, ist nach Auffassung des FG nicht ersichtlich.
Das FG entschied daher, dass in analoger Anwendung von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG kein Veräußerungsgewinn anzusetzen ist, da die Wirtschaftsgüter im Zuge des Ausscheidens des Gesellschafters als Sachwertabfindung auf die GmbH & Co. KG zu Buchwerten übertragen und fortan im dortigen Betriebs-vermögen genutzt wurden.
Der sich aus § 6 Abs. 5 EStG ergebende allgemeine Bewertungsansatz bei den privilegierten Übertragungsvor-gängen, der eine gewinnwirksame Aufdeckung stiller Reserven verhindert, ist auch bei der Ermittlung des Veräußerungs-gewinns nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG heranzuziehen, soweit im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers den gesetzlichen Regelungen vergleichbare Übertragungsvorgänge stattfinden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG entsteht dann bei dem ausscheidenden Mitunternehmer kein Veräußerungsgewinn.
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