Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Mai 2013

  • §§ 9, 10 EStG
    Kosten für strafbefreiende Erklärung sind nicht abziehbar


    Die Ende März 2005 beendete Amnestie über die strafbe-freiende Erklärung auf dem Weg zur Steuerehrlichkeit zog zahlreiche Verfahrensfragen nach sich.

    In diesem Zusammenhang stellt der BFH jetzt klar, dass im Rahmen der Steueramnestie angefallene Beratungskosten für die Erstellung der Amnestieerklärung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, weil mit dem pauschalen Abschlag auf die steuerpflichtigen Einnahmen alle Aufwen-dungen, die mit den nacherklärten Einnahmen im Zusam-menhang stehen, abgegolten sind.

    Dies betrifft nicht nur typische Werbungskosten oder Betriebs-ausgaben, die bei der Einkünfteerzielung angefallen sind, sondern auch das Beraterhonorar. Dieses ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar.

    Begründung

    Aufwendungen für eine strafbefreiende Erklärung sind auch dann nicht absetzbar, wenn sie erst nach dem Amnestiezeit-raum angefallen sind.

    Von vornherein scheiden Werbungskosten aus, wenn die Gebühren zum überwiegenden Teil wegen der Erstellung der Erklärungen fürs FA angefallen sind. Aber selbst, wenn ein Teil als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte, schließt das StraBEG (Strafbefreiungserklärungsgesetz) den Abzug nach seiner Systematik und seinem Zweck aus.

    Die Abgabe zielt im Wesentlichen auf die Erlangung der Strafbefreiung, sodass eine einkommensmindernde Berück-sichtigung der Aufwendungen daher nicht gerechtfertigt ist.

    Ebenso wie Aufwendungen der Steuerstrafverteidigung werden auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nicht vom bis 2005 möglichen Sonderausgabenabzug erfasst.

    Eine Strafbefreiung erfolgt zu einem bereits verwirklichten Delikt wie eine Strafverteidigung aus nicht steuerlichen (privaten) Zwecken.

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