Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Abgabenordnung - März 2023

  • Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

    Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbe-tenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.

    Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Über-gangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unter-lagen nachzureichen.
    Weitere Voraussetzungen werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich.

    Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt, als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte.

    Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.

    Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
    Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau vorgenommen hat, nach-träglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen.

    Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.

    Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen noch ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.

    Sachverhalt
    Der Beklagte führte am 15. Sept. 2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gem. § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung.

    Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter den Prüfern nicht zur Verfügung.

    Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe.

    Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unter-lagen.

    Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau.
    Mit Bescheid vom 11.10.2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit.

    Entscheidung
    Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO vorgelegen hätten.

    Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hätten Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben worden seien.

    Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben wer-den könnten, der Übergang zur BP angeordnet werde.

    Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit der Anord-nung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräume, die Unterlagen nachzureichen.

    Es sei auch nicht erforderlich, dass es sich hierbei um un-streitige Feststellungen handele, da es weder Aufgabe des Gerichts sei, vorab im Rahmen der Überprüfung der Über-gangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch erforderlich sei, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzu-nehmen.

    Etwas anderes gelte dann, wenn die Feststellungen des Be-triebsprüfers greifbar rechtswidrig seien.

    Im Übrigen stehe die Anordnung des Übergangs zur Außen-prüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO im Ermessen der Finanz-verwaltung, welches gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei.

    Die Revision wurde nicht zugelassen.
    Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

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