Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Umsatzsteuer - März 2019

  • Vorfinanzierung der Umsatzsteuer

    Der BFH zweifelte an der bislang uneingeschränkt angenom-menen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer. Er hatte daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.

    In dem Verfahren ging es um eine Klägerin, die in der Rechts-form einer GmbH im bezahlten Fußball als Spielervermittlerin tätig war.

    Sie unterlag der sog. Sollbesteuerung, bei der der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungserbringung unab-hängig von der Entgeltvereinnahmung zu versteuern hat. Bei der Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisions-zahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen.

    Im Lauf des Verfahrens bezweifelte der BFH, ob eine „Quasi-Vorfinanzierung“ der Umsatzsteuer mit den bindenden Vor-gaben des Unionsrechts vereinbar ist. Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertat-bestands erhalten kann.

    Eine Entscheidung liegt aktuell vor.
    Danach ist der EuGH der Auffassung, die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sei dahin gehend auszulegen, dass der Steuer-tatbestand und der Steueranspruch bei der Vermittlung von Profifußballspielern nicht bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten, wenn die Provision über mehrere Jahre nach der Ver-mittlung in Raten ausgezahlt wird.

    Hintergrund
    Nach § 13 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach ver-einbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Vor-anmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt wor-den sind.

    Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an.

    Nach § 17 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu be-richtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.

    Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahre 2013 die Voraus-setzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voran-meldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit ein der Sollbesteuerung unterliegender Unternehmer seinen Ent-geltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeit-raum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.

    Das BMF hat diese Rechtsauffassung in Abschnitt 17.1 Abs. 5 S. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

    In Fortführung dessen hatte der EuGH auf Veranlassung des BFH nunmehr über die Vermittlungsleistung zu entscheiden.

    Sachverhalt
    Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage gegen die Umsatz-steuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Verein-barungen im Jahr 2015 und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung fällig werden sollten.

    Entscheidung
    Nach Auffassung des EuGH ergibt sich die Lösung des Falls aus einer Zusammenschau der Art. 63 und 64 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie:

    - Nach Art. 63 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung erbracht wird.

    - Nach Art. 64 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gelten Dienst-leistungen, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, als mit Ablauf des Zeitraums erbracht, auf den sich diese Zahlungen beziehen.


    Aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass bei Leistungen, die zu aufein-anderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen.

    Abschließend weist der EuGH darauf hin, dass es zwar grund-sätzlich Sache des BFH sei, zu prüfen, ob derartige aufein-anderfolgende Zahlungen im Ausgangsverfahren vorlägen. Anschließend bejaht der EuGH dies jedoch in seiner eigenen unverbindlichen Urteilsprognose.

    Relevanz für die Praxis
    Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung für alle Dienstleistungen, die

    - in gewisser Weise erfolgsabhängig sind

    und

    - daher keinen sofortigen Vergütungsanspruch auslösen.

    Zwar hat abschließend noch der BFH zu entscheiden, wird aber mit einiger Sicherheit das im Jahr 2013 entwickelte Ge-dankengut weiter ausbauen.

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